Normen
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers, eines staatenlosen Palästinensers aus Gaza, auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Begründend führt der Revisionswerber darin aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
6 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die angefochtene Entscheidung stellt daher keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar und wurden vom Revisionswerber auch keine Gründe aufgezeigt, die einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darlegen würden.
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Oktober 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
