VwGH Ra 2017/17/0329

VwGHRa 2017/17/032914.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revision der L GesmbH. in G, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Februar 2017, LVwG 41.23-359/2017-2, betreffend Antrag auf Ausfolgung beschlagnahmter Gegenstände nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

61989CJ0213 Factortame VORAB;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170329.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) an.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde.

3 Mit Schreiben vom 22. September 2016 stellte die revisionswerbende Partei einen Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid.

4 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg diesen Antrag ab.

5 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs.  4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0680, mwN).

10 Zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfolgung von nach dem GSpG beschlagnahmten Gegenständen während der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausgesprochen, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des § 39 Abs. 6 VStG auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zur Anwendung gelangt. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden; die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision diesbezüglich aufgeworfene Rechtsfrage ist somit geklärt.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, überdies ausführlich - auch unter Bezugnahme auf das auch von der vorliegenden Revision ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 19. Juni 1990, Factortame u.a., C-213/89  - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt. Er hat dazu - zusammengefasst - ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil nach einer Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind (vgl. auch VwGH 11.6.2018, Ra 2017/17/0388). Der Revision gelingt es daher auch in dieser Hinsicht nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. November 2018

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