VwGH Ra 2017/17/0314

VwGHRa 2017/17/031420.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der F s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Februar 2017, LVwG 43.19-1507/2016-14, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170314.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22. April 2016 wurde gegenüber der G. P. GmbH gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) die teilweise Schließung eines näher bezeichneten Betriebes in 8700 Leoben angeordnet. Dieser Bescheid wurde der G.P. GmbH am selben Tag zugestellt.

2 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum einen die von der G.P. GmbH gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde ab, und zum anderen eine von der nunmehr revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde mangels Parteistellung zurück. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Kostenersatz. Zur Zulässigkeit wird in der Revision zusammengefasst vorgebracht, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jede Anordnung gemäß § 56a Abs. 3 GSpG an den Betriebsinhaber zu richten sei. Die revisionswerbende Partei sei als Mieterin der in Rede stehenden Geschäftsräumlichkeit Betriebsinhaberin, weshalb ihr die Beschwerdelegitimation zugekommen wäre.

4 Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Bescheide nach Abs. 3 leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung der mit der gegenständlichen Revision angefochtenen Entscheidung die von der Landespolizeidirektion Steiermark ausgesprochene Betriebsschließung während des (wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 21. April 2017 außer Wirksamkeit getreten.

5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bzw. einer aktuellen Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Ablauf der Frist des § 56a Abs. 6 GSpG teilte die revisionswerbende Partei mit, es könne keine Gegenstandslosigkeit erkannt werden, da nach deren Ansicht die Verletzung in ihrem subjektivem Recht auf Sachentscheidung "nicht ex lege beseitigt" worden sei. Entsprechend einer genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Betriebsschließung nach § 360 Gewerbeordnung 1994 sei auch im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ein vergangenheitsbezogenes Feststellungserkenntnis zu der Frage zu erlassen, ob die Betriebsschließung rechtswidrig gewesen sei.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

7 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN).

8 Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028, mwN).

9 Nach Einbringung der vorliegenden Revision gegen die bekämpfte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die teilweise Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG wirksam hätte sein können, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde der revisionswerbenden Partei durch das Verwaltungsgericht nunmehr wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), ist die Revision wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden. Bereits aufgrund der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22. April 2016 aufgrund der Anordnung des § 56a Abs. 6 GSpG zwischenzeitlich ex lege außer Kraft getreten ist und damit formell nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist der gegenständliche Fall nicht mit dem von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Fall nach § 360 Gewerbeordnung 1994 vergleichbar.

10 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen.

11 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 20. Februar 2018

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