Normen
AMSG 1994 §35 Abs1
FamLAG 1967 §3 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160160.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts vom 13. November 2014, mit dem vom Revisionswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar bis November 2014 zurückgefordert wurden, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine einmalige Bekleidungshilfe von 150 EUR eine "Leistung aus der Grundversorgung und eine Beihilfe des Arbeitsmarktservices zur Deckung des Lebensunterhalts (k)ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinn des § 3 Abs 4 FLAG darstellt".
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, zum Ausdruck gebracht, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche (wie etwa Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung und Krankenversicherung) durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, mwN; zum konkreten Umfang der Leistungen aus der Grundversorgung vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, VwSlg 8.668/F).
6 Eine einmalige Bekleidungshilfe iHv 150 EUR, die nur einen geringen Teil der typischen Unterhaltsansprüche einer Person abdeckt, schließt daher für sich genommen den Familienbeihilfenanspruch nach § 3 Abs. 4 FLAG noch nicht aus. 7 Der Revisionswerber hat jedoch wegen eines Schulbesuchs (eines Lehrgangs zur Nachholung eines Pflichtschulabschlusses) eine Beihilfe nach § 35 Abs. 1 AMSG zur Deckung des Lebensunterhalts bezogen. Ein solcher Schulbesuch stellt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 4 FLAG dar, wie sich das bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2013, 2010/16/0152, ergibt.
8 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2019
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