VwGH Ra 2017/16/0154

VwGHRa 2017/16/015421.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der A T in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. Juni 2017, Zl. RV/7400024/2017, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 11. Dezember 2015, mit dem die Revisionswerberin zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe herangezogen wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach der von den finanziellen, insbesondere von steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen sei. Die Revisionswerberin habe vorgebracht, dass sie lediglich "pro forma" Geschäftsführerin gewesen sei und weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen zu Gesicht bekommen und die Geschäftsräumlichkeiten niemals betreten habe. Dies indiziere, dass es eine zumindest konkludente Aufteilung der Geschäftstätigkeit der vertretungsberechtigten Organe gegeben habe, welche die Revisionswerberin als für Abgabeangelegenheiten nicht zuständig ausgewiesen habe.

6 Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. März 2015, 2013/16/0166, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, dass das Einverständnis, nur formell bzw. "auf dem Papier" als Geschäftsführer zu fungieren und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreit. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist in einem solchen Einverständnis auch keine Aufgaben(Zuständigkeits-)verteilung zu sehen, welche Abgabenangelegenheiten vom Aufgabenbereich der Revisionswerberin ausgeschlossen hätte. Dass das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur abgewichen wäre, macht die Revisionswerberin - die im Übrigen der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zur behaupteten Aufgabenverteilung im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist - nicht einsichtig.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2017

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