Normen
VwGG §30 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130076.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG u.a. voraus, dass dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letzteres ist her jedoch der Fall, weil die Einbringlichkeit der Abgaben im - insoweit maßgeblichen - Fall einer Erfolglosigkeit der Revision nach dem Vorbringen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dem die Revisionswerberin nicht entgegengetreten ist, und auch nach dem eigenen Vorbringen der Revisionswerberin gefährdet erscheint (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 16.10.2013, AW 2013/17/0045; vgl auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.1.2017, E 33/2017-10, mit dem im vorliegenden Fall der in der Folge abgelehnten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde).
2 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Jänner 2018
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