VwGH Ra 2017/12/0102

VwGHRa 2017/12/010225.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des O H in N, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2017, Zl. W221 2139313-1/3E, betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), den Beschluss gefasst:

Normen

DienstrechtsNov 2012;
GehG 1956 §113e Abs1 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §113h Abs1a idF 2013/I/210;
GehG 1956 §113h idF 2009/I/153;
GehG 1956 §113h;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §175 Abs50 idF 2005/I/080;
GehG 1956 §34;
GehG 1956 idF 2013/I/210;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört der Verwendungsgruppe A2 an.

2 Bis zum 31. Juli 2010 wurde er dauernd höherwertig auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 verwendet.

3 Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 wurde er gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), zur Dienststelle Militärisches Immobilienmanagementzentrum versetzt, wo ihm ein Arbeitsplatz der Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 5, zugewiesen wurde. Nach dem Spruch dieses Bescheides erfolgte diese Zuweisung "unter Anwendung des § 113h des Gehaltsgesetzes 1956". Der Bescheid enthält weiters die Feststellung, dass der Revisionswerber die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten habe.

4 In der Folge wurde dem Revisionswerber (u.a.) die auf dem A1-wertigen Arbeitsplatz bezogene Verwendungszulage weiter ausbezahlt.

5 Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 27. September 2016 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), Verwendungszulagen, welche ihm in Zeiträumen zwischen 2013 und 2016 ausbezahlt wurden, in der Höhe von insgesamt EUR 16.276,08 netto zu ersetzen habe.

6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2017/12/0015, im Wesentlichen aus, dass nach dem klaren Wortlaut des in § 113h Abs. 1a GehG verwiesenen § 113e Abs. 1 GehG der dort geregelte Fortzahlungsanspruch lediglich die Funktionszulage (das Fixgehalt), nicht aber die Verwendungszulage umfasse. Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes liege auch "objektive Erkennbarkeit" des Irrtums der auszahlenden Behörde und damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlende Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistungen im Verständnis des § 13a GehG vor.

8 Die Revision sei unzulässig, weil die Rechtslage eindeutig sei, wie sich auch aus dem bereits zitierten hg. Beschluss vom 27. April 2017 ergebe.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 In der Zulassungsbegründung führt der Revisionswerber aus, im Hinblick auf das Außerkrafttreten des § 113h GehG mit Ablauf des 30. Juni 2012 sei eine Gesetzeslücke betreffend die Fortzahlungsansprüche der in Abs. 1a leg. cit. angeführten Beamten entstanden. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die in Rede stehenden Geldleistungen dem Revisionswerber bis zum 30. Juni 2012 aus dem Titel der "Ergänzungszulage", ab dem 1. Juli 2012 jedoch aus dem Titel der "Verwendungszulage" ausbezahlt worden seien. Im Hinblick auf die bestehende Regelungslücke sei die mangelnde Gebührlichkeit der diesbezüglichen Geldleistungen nicht objektiv erkennbar gewesen.

14 Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

15 Zur Rechtslage gemäß § 113h Abs. 1a GehG idF BGBl. I Nr. 153/2009 iVm § 113e Abs. 1 und 2 erster Satz GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 letzter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf den bereits mehrfach zitierten hg. Beschluss vom 27. April 2017 verwiesen. Aus der Begründung dieses Beschlusses folgt auch, dass die fehlende Gebührlichkeit der Fortzahlung einer bis zur Versetzung zustehenden Verwendungszulage auf Grund des zitierten Regelungssystemes "objektiv erkennbar" war, sodass eine Gutgläubigkeit beim Empfang diesbezüglicher Leistungen auf das zitierte Regelungssystem nicht gestützt werden kann.

16 Nun ist es dem Revisionswerber zuzubilligen, dass § 113h GehG aus dem Grunde des § 175 Abs. 50 GehG idF BGBl. I Nr. 80/2005 mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft trat, wobei erst mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Novellierung dieser Übergangsbestimmung durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210, infolge der Anfügung des Halbsatzes "und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden" die Klarstellung (vgl. hiezu die Materialien zu dieser Novellierung IA 41/A, XXV. GP , 35) erfolgte, wonach die aufgehobene Gesetzesbestimmung auf vor ihrem Außerkrafttreten gesetzte Personalmaßnahmen weiterhin anwendbar sein sollte (der durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 davor mit Wirkung vom 1. September 2012 neu in Kraft gesetzte § 113h GehG enthält demgegenüber keine den Revisionswerber betreffenden Regelungen).

17 Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionswerber zwar dahingehend zu folgen, dass es bis zur Herausgabe der Dienstrechts-Novelle 2013 zweifelhaft war, ob der nach seinem klaren Wortlaut die Verwendungszulage nicht umfassende Fortzahlungsanspruch gemäß § 113h Abs. 1a iVm § 113e Abs. 1 GehG für Zeiträume ab dem 1. Juli 2012 als Folge davor gesetzter Personalmaßnahmen weiter zusteht oder aber infolge Aufhebung des § 113h GehG mit Ablauf des 30. Juni 2012 (gänzlich) erloschen ist (durch die zitierte Novelle wurde die Rechtslage im erstgenannten Sinne klargestellt).

18 Diese Unklarheit der Rechtslage ändert aber nichts an der objektiven Erkennbarkeit der mangelnden Gebührlichkeit einer Verwendungszulage auch im Jahr 2013, weil eine solche auch dann nicht zustünde, wenn der Fortzahlungsanspruch nach § 113h Abs. 1a iVm § 113e Abs. 1 GehG erloschen wäre. Eine Auslegung oder Lückenfüllung, welche dazu führen könnte, dass als Folge des Außerkrafttretens des § 113h GehG gemäß § 175 Abs. 50 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 80/2005 für spätere Zeiträume ein höherer Fortzahlungsanspruch zustehen sollte als nach den aufgehobenen Gesetzesbestimmungen erscheint nämlich denkunmöglich.

19 Ebenso wenig könnte ein solcher Fortzahlungsanspruch unmittelbar auf § 34 GehG gestützt werden, weil diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut eine aufrechte Betrauung mit einem einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplatz voraussetzt.

20 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2017

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