Normen
GVG NÖ 2007 §10 Abs1
Dokumentnummer
JWR_2017110314_20190529L02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ GVG 2007 darf der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sowohl vom Rechtserwerber als auch von der anderen Vertragspartei gestellt werden. Das Gesetz räumt also erkennbar (auch) dem Verkäufer ein Recht auf Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ein. Eine darüber hinausgehende subjektive Abwehrrechtsposition kommt dem Verkäufer hingegen nicht zu.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0315
Normen
GVG NÖ 2007 §10 Abs1
JWR_2017110314_20190529L02
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