VwGH Ra 2017/11/0314

VwGHRa 2017/11/031429.5.2019

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ GVG 2007 darf der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sowohl vom Rechtserwerber als auch von der anderen Vertragspartei gestellt werden. Das Gesetz räumt also erkennbar (auch) dem Verkäufer ein Recht auf Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ein. Eine darüber hinausgehende subjektive Abwehrrechtsposition kommt dem Verkäufer hingegen nicht zu.

Beachte

 

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/11/0315

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

 

Normen

GVG NÖ 2007 §10 Abs1

Dokumentnummer

JWR_2017110314_20190529L02

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