VwGH Ra 2017/11/0265

VwGHRa 2017/11/02658.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des D W in M, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in D-39288 Burg, Bruchstraße 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Juli 2017, Zl. VGW-041/002/7016/2016-8, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien (Bezirksamt für den 22. Bezirk)), den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
AVRAG 1993 §7i Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VStG §45 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §52 Abs8;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110265.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Mai 2016 wurde der Revisionswerber der Begehung von Übertretungen gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 zweiter Fall iVm. § 7i Abs. 1 AVRAG schuldig erkannt. Über ihn wurden - für insgesamt 8 betroffene Arbeitnehmer - Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 750,-- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Überdies wurde der Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 17. Juli 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers Folge, hob das Straferkenntnis in allen Spruchpunkten auf und stellte das Verfahren jeweils gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe.

Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 2.1. Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2016, Ra 2016/02/0003, mwN).

5 2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor: Durch die angefochtene, ihn ausschließlich begünstigende Entscheidung kann der Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten verletzt sein; es fehlt ihm vielmehr an der Beschwer, weshalb die Revision schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 8. März 2018

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