VwGH Ra 2017/11/0082

VwGHRa 2017/11/008231.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des H, vertreten durch die Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6, den gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. März 2017,

1) Zl. VGW-041/073/11548/2016-15, 2) Zl. VGW-041/073/11550/2016- 14, 3) Zl. VGW-041/073/11552/2016-14, 4) Zl. VGW- 041/073/11558/2016-17, 5) Zl. VGW-041/073/12352/2016-15,

6) Zl. VGW-041/073/12357/2016-13, 7) Zl. VGW-041/073/12371/2016- 16, 8) Zl. VGW-041/073/12372/2016-13, 9) Zl. VGW- 041/073/11546/2016-16, 10) Zl. VGW-041/073/11549/2016-15,

11) Zl. VGW-041/073/11553/2016-14, 12) Zl. VGW-041/073/12363/2016- 13, 13) Zl. VGW-041/073/11557/2016-17, und vom 14. März 2017, Zl. VGW-041/073/11559/2016-13, jeweils betreffend Übertretung des AVRAG, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden dem Revisionswerber jeweils - durch Bestätigung entsprechender Bescheide der belangten Behörde - näher konkretisierte Übertretungen des AVRAG angelastet; es wurden über ihn pro betroffenem Arbeitnehmer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.

2 In den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wird jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Die mit den angefochtenen Erkenntnissen vollstreckbar gewordenen Geldstrafen und Verfahrenskosten seien "auch bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen existenzbedrohend". Unabhängig davon seien mit den Bestrafungen "entsprechende Eintragungen in die Verwaltungsstrafevidenz beim Kompetenzzentrum LSDB und anderen Datenbanken" verbunden. Der Revisionswerber werde damit "etwa im Fall einer Bewerbung einer von ihm nach außen vertretenen juristischen Person um einen öffentlichen Auftrag als verwaltungsstrafrechtlich verurteilt betrachtet", was seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stelle. In jedem Fall seien diese Verurteilungen geeignet, sein berufliches Fortkommen erheblich zu beeinträchtigen.

3 Mit dem erstgenannten Argument wird ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. etwa die bei Mayer/Muzak, B-VG (5. Auflage), unter D.II1. zu § 30 VwGG referierte Judikatur) nicht entsprochen wird. Überdies wurde auch nicht dargetan, inwieweit nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder die Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2017, Ra 2017/11/0003).

4 Mit dem zweitgenannten Argument werden zum einen bloß die typischen und regelmäßigen Folgen einer in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung angesprochen. Zum anderen wird damit mangels Präzisierung ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil (vgl. Mayer/Muzak, a.a.O., D.II.3) behauptet.

5 Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 31. Mai 2017

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