VwGH Ra 2017/10/0021

VwGHRa 2017/10/002129.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des R J in P, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016, Zl. W214 2105263-1/8E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit des Kunstrückgabegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien), den Beschluss gefasst:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
AVG §17;
B-VG Art17;
B-VG Art20 Abs4;
KunstrückgabeG 1998 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, die bisherige, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht dazu geeignet sei, um eine Akteneinsicht durchzusetzen, beziehe sich auf Verwaltungsverfahren, die der Hoheitsverwaltung zuzuordnen seien. Beim Kunstrückgabeverfahren nach dem Kunstrückgabegesetz handle es sich dagegen um Privatwirtschaftsverwaltung, in deren Rahmen mangels Anwendbarkeit des AVG eine Akteneinsicht nicht in Betracht komme. Es sei nicht geklärt, ob die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Judikatur auf im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführte Verfahren zu übertragen sei; insofern fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bzw. auf welche Art und Weise einem Auskunftsbegehren in Bezug auf eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung, das seinem Umfang nach einem Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG gleichkomme, zu entsprechen sei.

5 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 20. Mai 2015, Ra 2015/10/0044, festgehalten hat, handelt es sich bei einem Verfahren nach dem Kunstrückgabegesetz nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

6 Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz trifft die Organe des Bundes nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern auch in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VwGH vom 13. September 1991, 90/18/0193, unter Hinweis auf die RV 41 Blg NR 17. GP, 3; vgl. auch Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2 (1998), 91). Das Auskunftspflichtgesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung; es gilt für die Hoheitsverwaltung gleichermaßen wie für die Privatwirtschaftsverwaltung.

7 Nach der ständigen - auf die Erläuternden Bemerkungen zum Auskunftspflichtgesetz zurückgehenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1989, 88/14/0198, vom 8. Juni 2011, 2009/06/0059, oder vom 9. September 2015, 2013/04/0021; s. auch die RV 41 Blg NR 17. GP, 3, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeute, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen werde, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre). Entscheidend ist nach dieser Judikatur, dass das Recht auf Auskunft keinen Anspruch auf Akteneinsicht einschließt und nicht dazu dient, eine - allenfalls auch bereits im Verwaltungsverfahren abgelehnte (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. September 1989) - Akteneinsicht durchzusetzen.

8 Kann mit dem Recht auf Auskunft eine Akteneinsicht aber gerade nicht durchgesetzt werden, so ist es unerheblich, ob in der Angelegenheit, auf die sich die Auskunft bezieht, das Recht auf Akteneinsicht (wie in der Hoheitsverwaltung) besteht oder (wie in der Privatwirtschaftsverwaltung) nicht. Insoweit ist es auch unerheblich, ob es sich bei dieser Angelegenheit um eine solche der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2017

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