VwGH Ra 2017/10/0002

VwGHRa 2017/10/000229.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. November 2016, Zl. LVwG-AV-111/001-2015, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ SHG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Mödling; mitbeteiligte Partei: W K in B), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Abs8;
LVwGG NÖ 2014 §17 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42a;
SHG NÖ 2000 §37 Abs1 Z5;
SHG NÖ 2000 §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2014 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) verpflichtet, die offenen Kosten für die seiner Ehegattin mit Bescheid vom 21. August 2014 bewilligte Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis 30. November 2014 in der Höhe von EUR 11.930,05 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.

2 Infolge der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wurde diese Kostenersatzverpflichtung mit dem angefochtenen Erkenntnis auf EUR 6.867,85 herabgesetzt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Ehegattin des Mitbeteiligten habe sich seit 23. Juli 2013 im Pflegeheim befunden. Für die ihr gewährte Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege seien bis zum 30. November 2014 offene Sozialhilfekosten in Höhe von EUR 82.696,14 entstanden. Bereits am 3. Juli 2013 habe die Ehegattin dem Mitbeteiligten einen Betrag in Höhe von EUR 16.000,-- sowie am 6. Juni 2014 ihren Hälfteanteil an einer näher genannten Liegenschaft geschenkt.

4 Aus einer Bestätigung der Ehegattin des Mitbeteiligten vom 24. September 2014 ergebe sich, dass der Schenkungsbetrag in Höhe von EUR 16.000,-- zur Gänze an den Mitbeteiligten überwiesen worden sei. Das sei in der Beschwerde auch nicht bestritten worden.

5 Bei der erwähnten Schenkung, die innerhalb der Fünf-Jahresfrist vor Beginn der Hilfeleistung erfolgt sei, handle es sich unzweifelhaft um Vermögen gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG, sodass der Mitbeteiligte im Sinne des § 41 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich zum Kostenersatz für die offenen Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Geschenkwerts verpflichtet sei.

6 Seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides habe der Mitbeteiligte allerdings für seine in der Zwischenzeit verstorbene Ehegattin Aufwendungen in Höhe von EUR 4.943,40 (EUR 1.740,-- für einen Steinmetz, EUR 982,60 Notarskosten, EUR 2.220,80 Bezirkshauptmannschaft Mödling) getätigt, die mit dem Ableben bzw. der Verlassenschaft in Zusammenhang stünden. Dieser Betrag sei bei der Vorschreibung des Kostenersatzes zu berücksichtigen gewesen, weil die Verpflichtung zum Ersatz offener Sozialhilfekosten dadurch eingeschränkt sei, dass der potenziell Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzten, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfüge (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, Zl. 2013/10/0099). Das Verwaltungsgericht habe die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden, sodass Änderungen im Vermögen des Mitbeteiligten seit Erlassung des Kostenersatzbescheides zu berücksichtigen seien.

7 Der Freibetrag gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SHG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ Mindestsicherungsverordnung (MSV) betrage gegenständlich EUR 4.188,75 (gegenüber dem von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblichen - und durch Abzug vom Schenkungsbetrag berücksichtigten - Freibetrag in Höhe von EUR 4.069,95).

8 Vom verschenkten Vermögen in Höhe von EUR 16.000,-- seien daher zusätzlich zum Freibetrag in Höhe von EUR 4.188,75 die erwähnten Aufwendungen in Höhe von EUR 4.943,40 abzuziehen und der Mitbeteiligte sohin zu einem Kostenersatz in Höhe von EUR 6.867,85 zu verpflichten gewesen.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ersatz offener Sozialhilfekosten durch einen Geschenknehmer abgewichen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Geschenknehmer zum Zeitpunkt der Erlassung der Kostenersatzentscheidung auch tatsächlich über die betreffenden Geldmittel verfügen müsse (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2001/11/0370).

10 Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor; weder die belangte Behörde noch der Mitbeteiligte erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

 

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG, LGBl. Nr. 9200-1

idF LGBl. Nr. 96/2015, lauten:

"§ 37

Kostenersatzverpflichtete

(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

...

5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt

oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

...

§ 41

Ersatz durch den Geschenknehmer

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt."

13 Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz kann die Landesregierung gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

14 Die gegenständliche Amtsrevision ist zulässig und berechtigt. 15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Amtsrevision

erwähnten Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2001/11/0370, ausgesprochen (Unterstreichung hinzugefügt):

"Das NÖ SHG 2000 ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten. ... § 41 NÖ SHG 2000 entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des § 42a SHG 1974, wobei letztere Bestimmung zunächst insoweit eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält, als die Ersatzpflicht unter anderem dann besteht, wenn der Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre (nach § 41 Abs. 1 NÖ SHG 2000: fünf Jahre) vor Gewährung der Sozialhilfe Vermögen verschenkt. Dazu kommt, dass die Ersatzpflicht gemäß § 42a NÖ SHG 1974 nur besteht, soweit das geschenkte Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist. § 42a SHG 1974 enthält somit eine - im Vergleich zu § 41 Abs. 1 NÖ SHG 2000 - für den Verpflichteten günstigere Regelung. ...

Vermögen ist bei der Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG nur insoweit zu berücksichtigen, als es verwertbar ist. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht des Geschenknehmers gemäß § 41 NÖ SHG nur dann besteht, wenn der Hilfeempfänger (im Zeitpunkt der Schenkung für ihn) verwertbares Vermögen verschenkt hat. ...

Verwertbarkeit setzt aber voraus, dass der Hilfesuchende auch rechtlich über das Vermögen verfügen kann, sodass es nicht genügt, wenn es nur formell in seinem Eigentum steht ..."

16 Der Verwaltungsgerichtshof ist somit davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 41 NÖ SHG eine im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 42a NÖ SHG 1974 weniger günstigen Regelungsgehalt ua. deshalb aufweist, weil es im Regime des NÖ SHG für die Frage der Ersatzpflicht des Geschenknehmers nicht mehr darauf ankommt, ob das geschenkte Vermögen oder dessen Wert (im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht) noch vorhanden ist. Die Ersatzpflicht besteht vielmehr bereits dann, wenn das verschenkte Vermögen im Zeitpunkt der Schenkung verwertbar ist, dh. wenn der Geschenknehmer über dieses Vermögen (auch rechtlich) verfügen kann.

17 Soweit das Verwaltungsgericht die hg. Entscheidung 2013/10/0099 für seine Position ins Treffen zu führen versucht, übersieht es dabei, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Ersatzpflicht (dort: des Hilfeempfängers im Sinne des § 38 NÖ SHG) deshalb verneint hat, weil die behauptete Übertragung des Vermögens in das Eigentum des dortigen Beschwerdeführers eben nicht erfolgt und das Vermögen deshalb (mangels rechtlicher Dispositionsmöglichkeit) für den Beschwerdeführer nicht verwertbar war.

18 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Schenkungsbetrag in der Höhe von EUR 16.000,-- in das Eigentum des Mitbeteiligten übertragen wurde. Der Betrag war für den Mitbeteiligten somit im Sinne der erwähnten hg. Rechtsprechung verwertbar. Für die vom Verwaltungsgericht angenommene Berücksichtigung der Verminderung des geschenkten Vermögens nach erfolgter Schenkung mangelt es - worauf die Amtsrevision in den Revisionsgründen zutreffend hinweist - an einer gesetzlichen Grundlage. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Unrecht von einer Minderung der Ersatzpflicht des Mitbeteiligten nach § 41 NÖ SHG ausgegangen.

19 Das Verwaltungsgericht hat dadurch das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 29. September 2017

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