VwGH Ra 2017/09/0004

VwGHRa 2017/09/000423.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die außerordentliche Revision des S M in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. November 2016, VGW- 041/073/8793/2016-29, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
B-VG Art133 Abs3;
VStG §19;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090004.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, zwei namentlich genannte indische Staatsangehörige am 17. November 2013 beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, und über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen von je EUR 1.900,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Soweit der Revisionswerber das angefochtene Erkenntnis für ungenügend begründet hält, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargelegt, hat das Verwaltungsgericht doch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Basis einer den Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) standhaltenden Beweiswürdigung festgestellt, dass die beiden Ausländer am Marktstand des Revisionswerbers arbeitend angetroffen wurden. Zu Recht stützte sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts in diesem Zusammenhang auch auf § 28 Abs. 7 AuslBG, wonach das Vorliegen einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen wird und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Weiterer Erhebungen oder Feststellungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ausländer bedurfte es daher nicht (siehe etwa die Beschlüsse vom 24. Februar 2016, Ra 2016/09/0014, und vom 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008, mwN).

7 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (siehe etwa die Beschlüsse vom 30. März 2016, Ra 2016/09/0027, und vom 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0043, je mwN). Mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, mit dem die Strafbeträge als "aus dem Hut gezaubert" kritisiert werden, zeigt der Revisionswerber ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch in diesem Punkt nicht auf.

8 Die Revision war daher mangels Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

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