VwGH Ra 2017/07/0070

VwGHRa 2017/07/007027.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des AK in K, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 9/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. April 2017, Zl. LVwG-M-2/001-2017, betreffend Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Angelegenheiten der Übertretungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070070.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt Ausführungen zur "Zulässigkeit der Revision" (S. 5 bis 13 der Revision). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten Revisionsgründe ("5. Ausführung der Revision", S. 13 der Revision) enthalten lediglich folgenden Satz:

"Die Ausführung der Revision gründet sich auf die bereits zur Zulässigkeit der Revision unter Punkt 4. dargestellten Umstände, die hiermit ausdrücklich auch unter diesem Punkt aufrecht erhalten werden."

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. etwa den Beschluss vom 19. April 2016, Ra 2016/02/0062).

6 Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird (vgl. den Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2017

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