VwGH Ra 2017/06/0146

VwGHRa 2017/06/01467.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des N S in U, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Mai 2017, 405-3/123/1/6-2017, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeindevertretung der Gemeinde St. Andrä im Lungau; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §19 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z5;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs3;
LSicherheitsG Slbg 2009 §6;
ROG Slbg 2009 §46 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Andrä im Lungau vom 5. August 2016, mit welchem dem Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes der KG S. gemäß §§ 20 Abs. 7 und 19 Abs. 2 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) aufgetragen wurde, die widmungswidrige Nutzung des auf diesem Grundstück bestehenden Wohnhauses als Bordell bzw. zum Zweck der Prostitution zu unterlassen, keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision tritt der Revisionswerber der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die im Revisionsfall erfolgte Verwendungszweckänderung von Wohnhaus in Bordellbetrieb nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig sei und solche Bewilligungen nicht vorlägen, nicht entgegen. Er vermeint vielmehr, dass die ihm im Jahr 2010 auf Grundlage des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (S. LSG) erteilte Bordellbewilligung ausreiche und nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Bewilligungen entbehrlich mache. Dazu bringt er vor, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob im Bundesland Salzburg zum Führen eines Bordellbetriebes in Bauten, welche sich rechtmäßig auf im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Grundstücken befinden, neben der Bewilligung nach dem S. LSG zusätzlich raumordnungsrechtliche und/oder baurechtliche Bewilligungen erforderlich seien. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 1e Landes-Polizeistrafgesetz (nunmehr: § 6 S. LSG) der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 28/2009 (Nr. 112 der Beilagen, 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) ergebe, sei die Nutzung eines rechtmäßigen Baues im Grünland zu Zwecken der Prostitution bei Vorliegen einer Bordellbewilligung nach dem S. LSG grundsätzlich ohne weitere raumordnungs- oder baurechtliche Bewilligung zulässig.

6 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2016/06/0137, mwN).

7 Weder dem S. LSG selbst noch den Bestimmungen des BauPolG und des ROG 2009 lässt sich eine ausdrückliche Regelung entnehmen, wonach die im angefochtenen Erkenntnis für erforderlich erachteten Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 Z 5 BauPolG und § 46 Abs. 3 ROG 2009 bei Vorliegen einer Bordellbewilligung nach § 6 S. LSG entbehrlich wären. Derartiges lässt sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht den von ihm genannten Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 28/2009 entnehmen, zumal darin ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Frage der Zulässigkeit der für einen Bordellbetrieb notwendigen baulichen Maßnahmen im Grünland ausschließlich aus raumordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben soll. Dazu kommt, dass für die in § 2 Abs. 1 BauPolG genannten Maßnahmen - sofern sich aus dessen Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt - die Baubewilligungspflicht ausdrücklich unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen festgelegt ist, woraus sich ergibt, dass der Landesgesetzgeber vom Erfordernis einer Baubewilligung auch für den Fall ausgegangen ist, dass (weitere) behördliche Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften - wie im Revisionsfall eine Bordellbewilligung nach dem S. LSG - erforderlich sind.

8 Die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der gegenständlichen Verwendungszweckänderung ist daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 7. September 2017

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