VwGH Ra 2017/06/0040

VwGHRa 2017/06/00401.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. des A S in F,

2. der G S, 3. des S S, 4. des G L, 5. der G L, 6. der L M, 7. des

S W, 8. des E W, 9. der R H, 10. der M P, 11. des W P, 12. des S C und 13. des A L, alle in F und vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12. Jänner 2017, LVwG- 318-034/R1-2015, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. Februar 2016, LVwG-318-034/R1-2015-9 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Stadt Feldkirch; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft A), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde der Antrag der Revisionswerber vom 9. Dezember 2016 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das näher bezeichnete Erkenntnis des LVwG vom 3. Februar 2016 gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Begründend führte das LVwG aus, die Revisionswerber hätten vorgebracht, gegen das genannte Erkenntnis des LVwG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben zu haben. Dieser habe deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2016 abgelehnt und unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschluss des VfGH sei den Rechtsvertretern der Revisionswerber im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 19. Oktober 2916 zugestellt worden. Innerhalb der ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des VfGH laufenden sechswöchigen Revisionsfrist (Fristende: 30. November 2016) sei die außerordentliche Revision nicht eingebracht worden.

Die Fristversäumnis sei aufgrund eines Versehens einer Mitarbeiterin in der Kanzlei der Rechtsvertreter der Revisionswerber eingetreten. Am 7. Dezember 2016 habe der zuständige Rechtsanwalt Dr. M. feststellen müssen, dass der vorgenannte Ablehnungsbeschluss des VfGH im Wege des ERV im elektronischen Akt zugestellt und auch abgefragt worden sei. Allerdings sei ihm dieser Beschluss nicht zur Kenntnis gelangt, im (Papier‑)Handakt befinde sich keine Ausfertigung.

Den Rechtsvertreter treffe an diesem Fristversäumnis kein Verschulden. In seiner Kanzlei sei eine zentrale Posteingangsstelle eingerichtet worden. Dorthin kämen alle Zustellungen, sei es im Wege des ERV durch die beteiligten Gerichte oder durch E-Mails; auch sei sie die zentrale Empfangsstelle, sodass dort insbesondere die im herkömmlichen Postweg übermittelten Sendungen abgegeben würden. Alle Posteingänge seien entsprechend zu bearbeiten, den einschlägigen Handakten zuzuordnen und dem zuständigen anwaltlichen Sachbearbeiter vorzulegen.

Bei Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr (so auch beim angeführten VfGH-Beschluss) würden im Wege der installierten Anwaltssoftware ("A") alle Zustellungen im Wege des ERV abgefragt. Das System zeige eine Auflistung aller zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Zustellungen (welche grundsätzlich zu jedem beliebigen Tageszeitpunkt eingehen könnten), darunter am 19. Oktober 2016 auch der VfGH-Beschluss. Die einzelnen Zustellstücke würden dann ausgedruckt. Die betreffende Mitarbeiterin habe in weiterer Folge die Ausdrucke zur Hand zu nehmen und an ihrem Arbeitsplatz zu bearbeiten. Dies bedeute insbesondere, dass die betreffenden Handakten aus der Aktenablage entnommen, die einzelnen Poststücke der Reihe nach eingelegt und dort, wo es erforderlich sei, ein Fristvormerk vorgenommen würden. Anschließend erfolge die Vorlage des Aktes an den jeweiligen anwaltlichen Sachbearbeiter.

Im Sekretariat der Kanzlei des Vertreters der Revisionswerber sei diese Stelle seit rund 3,5 Jahren von Frau P. besetzt. Am 19. Oktober 2016 habe diese infolge eines an diesem Tag begonnenen mehrtägigen Krankenstandes die beschriebenen Agenden nicht wahrnehmen können. Ersatzweise sei dies von einer weiteren Mitarbeiterin, Frau B., erledigt worden, die normalerweise das Mahn- und Inkassowesen betreue, Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche sowie Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren erstelle bzw. einbringe. Frau B. sei eine erfahrene Anwaltssekretärin mit 18-jähriger Berufserfahrung. Mit den Agenden der zentralen Posteingangsstelle sei sie zu Zeiten der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit von Frau P. aushilfsweise befasst. Da sie demgemäß nicht ständig mit der Erledigung der Eingangspost sowie dem Fristenwesen betraut sei, werde zu den entsprechenden Zeiten insbesondere der Korrektheit von Fristenvormerken erhöhtes Augenmerk zugewendet.

Im vorliegenden Fall sei überhaupt kein Fristenvormerk erfolgt, ebenso wenig die Vorlage des ausgedruckten VfGH-Beschlusses (samt Handakt). Dies habe dazu geführt, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt hievon keine Kenntnis habe erlangen können. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn er stets damit befasst wäre, ERV-Eingänge selbst zu bearbeiten (abzurufen, auszudrucken, zuzuordnen etc.), was aber weder faktisch der Fall, noch zweckmäßig oder notwendig sei. Vielmehr handle es sich um eine "klassische" Sekretariatsarbeit bzw. würden insbesondere für diese Agenden Mitarbeiter(innen) beschäftigt. Auch könne/müsse die Abfrage von ERV-Zusendungen nicht eigens überwacht werden.

Aus welchen Gründen es dazu gekommen sei, dass im vorliegenden Fall der VfGH-Beschluss nicht vorgelegt bzw. mit einem Fristenvormerk versehen worden sei, sei - schon auf Grund der verstrichenen Zeit - mit Gewissheit nicht mehr nachvollziehbar (es folgt eine Aufzählung möglicher Szenarien). Die am beschriebenen Arbeitsplatz tätige Hilfskraft unterliege einer multiplen Arbeitsbelastung, die hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordere. Es liege sohin geradezu in der Natur der Sache, dass menschliches Versagen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Ein vergleichbares Missgeschick sei Frau B. jedenfalls bei der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei noch nie passiert. Der beschriebene Fehler der Kanzleikraft sei als nicht wünschenswertes, sehr selten vorkommendes, aber letztlich unvermeidliches menschliches Versagen anzusehen, was aber entschuldbar erscheine bzw. nicht auf einer auffallenden Sorglosigkeit beruhe, die nicht mehr als minderer Grad des Versehens beurteilt werden könnte. Maßgeblich erscheine doch, dass gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. Rechtsanwalt überhaupt kein Verschuldensvorwurf möglich sei. Wie dargestellt, stellten die Vorgänge, in deren Rahmen der Fehler passiert sein müsse, typische Agenden einer Kanzleimitarbeiterin in der entsprechenden Funktion dar, welche per se keine begleitende Kontrolle benötigten. Der Rechtsanwalt müsse sich darauf verlassen können, dass ihm Poststücke zur Kenntnis gebracht würden. Auch bestehe kein Anlass für den Vorwurf eines Organisationsverschuldens. Die Abläufe bzw. ihre Zuordnung zu Verantwortlichen seien völlig klar geregelt. Bei einschlägigen Fehlern, die festgestellt würden, würden die Mitarbeiterinnen entsprechend nachdrücklich informiert bzw. instruiert, allenfalls ermahnt. Bei verständiger Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ergebe sich sohin, dass dem zuständigen Rechtsanwalt Dr. M. ein Vorwurf bezüglich der Versäumung der Frist für die Einbringung der ordentlichen Revision nicht gemacht werden könne.

In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung aus, die Revisionswerber hätten nicht dargetan, dass in der Kanzlei ihres Vertreters organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche Vorlage der Eingangsstücke gewährleisteten. Auf Grund dessen sei nicht erkennbar, dass der Vertreter der Revisionswerber ohne sein Verschulden bzw. aus einem den minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision einzuhalten. Zudem sei anzumerken, dass sämtliche der möglichen Varianten für das Verschwinden des Schriftstückes auf eine mangelhafte Kanzleiorganisation hindeuteten, die ein Verschulden minderen Grades ausschließe (wird im Einzelnen näher ausgeführt). Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen machen die Revisionswerber geltend, es sei bisher - soweit ersichtlich - keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein Wiedereinsetzungsbegehren ergangen, das ein Versehen einer Kanzleimitarbeiterin bzw. eine Fristversäumnis im Zusammenhang mit einer Zustellung speziell im elektronischen Rechtsverkehr zum Gegenstand gehabt habe. Es lägen aber Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu solchen Sachverhalten vor - hingewiesen werde insbesondere auf 12 Os 144/10h (12 Os 145/10f, 12 Os 158/10t) vom 11. November 2010 sowie 13 Os 15/13z (13 Os 16/13x) vom 2. Juli 2013 -, von denen das LVwG abgewichen sei. Im Lichte dieser Entscheidungen wäre dem Wiedereinsetzungsbegehren stattzugeben gewesen. Der beschriebene Fehler der Kanzleikraft sei als nicht wünschenswertes, sehr selten vorkommendes, aber letztlich unvermeidliches menschliches Versagen anzusehen, was aber entschuldbar erscheine bzw. nicht auf einer auffallenden Sorglosigkeit beruhe, die nicht mehr als minderer Grad des Versehens beurteilt werden könnte. Maßgeblich erscheine, dass gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. Rechtsanwalt überhaupt kein Verschuldensvorwurf möglich sei.

6 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

7 Nach ständiger hg. Judikatur trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2017/06/0026, mwN).

8 Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seinen Hilfsapparat bedient (vgl. etwa den hg. Beschluss 22. Februar 2017, Ra 2016/17/0296, mwN).

9 Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u. a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. auch dazu den vorgenannten Beschluss vom 22. Februar 2017).

10 Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grad des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind (vgl. nochmals den Beschluss vom 22. Februar 2017).

11 Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird. Macht ein Wiedereinsetzungswerber ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag über das vom Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers eingerichtete Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Frage nach dem Letzteren nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus (vgl. wiederum den zitierten Beschluss vom 22. Februar 2017).

12 Nach den insoweit auch unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Beschluss wurden im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag zwar die Organisation und die Tätigkeiten der zentralen Posteingangsstelle in der Kanzlei des Vertreters der Revisionswerber dargetan, jedoch nicht behauptet, dass organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche Vorlage der im elektronischen Rechtsverkehr eingelangten Schriftstücke an die einzelnen Sachbearbeiter gewährleisten sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu insofern gleichgelagerten Sachverhalten betreffend herkömmlich im Postweg eingelangter Sendungen ausgesprochen, dass bei der Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei vorzukehren ist, dass Einlaufstücke nicht so bearbeitet werden, dass die Möglichkeit ihrer Verlegung in anderen Akten besteht, bevor sie der Rechtsanwalt überhaupt zu Gesicht bekommen hat; im Wiedereinsetzungsantrag ist darzutun, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht wurde, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, 2013/07/0045, mwN). Ein Mangel in der Kanzleiorganisation ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn der Kanzleibetrieb nicht derart eingerichtet ist, dass dem Parteienvertreter sämtliche Schriftstücke zukommen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 63). Aus dem Vorbringen im Antrag und der Revision ist überdies zu entnehmen, dass in der Kanzlei des Vertreters der Revisionswerber durch keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlern bei der bloß vertretungsweisen Ausführung von Bearbeitungsschritten gesetzt wurden.

13 Die Entscheidung des LVwG steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang, macht es doch keinen Unterschied, ob die Vorlage herkömmlich im Postweg oder im elektronischen Rechtsverkehr eingelangter Schriftstücke sicherzustellen ist. Mit dem Hinweis auf die hier nicht einschlägige Rechtsprechung des OGH zu § 364 Abs. 1 StPO werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2017

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