VwGH Ra 2017/06/0039

VwGHRa 2017/06/003924.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des P S in F, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. Februar 2017, LVwG- 2016/36/0067-23, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Kufstein; mitbeteiligte Partei: R GmbH, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 2011 §22 Abs2 lita;
BauO Tir 2011 §3 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
BauO Tir 2011 §22 Abs2 lita;
BauO Tir 2011 §3 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K. vom 30. November 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Zubau von Appartements zum bestehenden Wohnhaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG T. erteilt worden war, mit einer sich auf die im Beschwerdeverfahren geänderten Pläne beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, Grundlage der Beschwerde bilde die Frage, ob die von § 3 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) geforderte Voraussetzung einer entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche auch dann erfüllt sei, wenn diese nach ihrer Konfiguration und Dimension als Zufahrt untauglich sei. Im Ergebnis würde das angefochtene Erkenntnis dazu führen, dass die der öffentlichen Verkehrsfläche beidseitig anliegenden privaten Grundstücke unvermeidlich mit einer Zwangsdienstbarkeit des Geh- und Fahrweges belegt werden würden. Soweit ersichtlich, bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur "zur Frage einer durch die Benutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als Zufahrt zu einem Bauplatz notwendig und auf Dauer ausgelösten konkreten Schädigung eines Liegenschaftsnachbarn der öffentlichen Verkehrsfläche infolge unvermeidlicher Mitnutzung dessen benachbarter Grundstücke".

6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).

8 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf die ständige hg. Judikatur zutreffend dargelegt, dass dem Revisionswerber als Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs. 1 TBO 2011 zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 2015, 2013/06/0198, mwN, in welchem auch dargelegt wurde, dass eine allenfalls unzutreffend erfolgte Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit im Baubewilligungsverfahren die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht zu präjudizieren und insbesondere nicht eine allenfalls erforderliche Servitut zu schaffen oder eine privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Nachbarn zu ersetzen vermag) und ihm, weil die Verbindung eines Bauplatzes mit der öffentlichen Verkehrsfläche nicht als Bestandteil des Bauplatzes zu qualifizieren sei, auch kein Zustimmungsrecht nach § 22 Abs. 2 lit. a TBO 2011 zusteht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1990, 89/06/0089, mwN). Der Revisionswerber tritt diesen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Die für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe betreffen somit keine Rechtsfragen, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt. Das Vorbringen zeigt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2017

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