Normen
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde B. vom 22. September 2016, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von Fertiggaragen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
5 Zur Begründung führte das LVwG aus, der Revisionswerber sei unstrittig Nachbar im Sinn des § 21 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG). Dem Bgld. BauG fehle eine Aufzählung von Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn gestützt werden könnten. Es sei daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei deren Einwendungen um öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. handle. Mit der Übergabe der Unterschriftenliste seien keine subjektivöffentlichen Einwendungen erhoben worden, Gleiches gelte für das Vorbringen, der P. Wohnpark sei ein Wohnpark mit hohem Erholungswert und sehr hoher Wohnqualität, die durch die Bebauung der Grünfläche beeinträchtigt werde, und es bestehe die Gefahr der Errichtung weiterer Garagen und damit einer Verhüttelung. Auch der behauptete Widerspruch zum Landschafts- und Naturschutz sei keine subjektiv-öffentliche Einwendung. Der Bau von Entlüftungsanlagen in der vom Revisionswerber behaupteten Größenordnung sei nicht Gegenstand des Projektes. Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erwachse den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht. Auch mit dem Argument des Widerspruchs des Bauvorhabens zur Bebauungsweise und den Abstandsvorschriften mache der Revisionswerber nur objektive Rechtswidrigkeiten geltend. Auch die mit näher bezeichnetem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Mai 1972 erteilte Bewilligung für das Bauvorhaben P. Wohnpark bedeute keine Einschränkung für das gegenständliche Bauvorhaben.
Da der Revisionswerber keine tauglichen Einwendungen erhoben habe, habe er bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Stellung als Partei verloren. Seine Berufung wäre daher zurückzuweisen gewesen. Durch die Abweisung seiner Berufung sei er aber nicht schlechter gestellt und könne daher in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Dem Revisionswerber komme demnach auch keine Parteistellung vor dem LVwG zu.
6 In den zur Zulässigkeit vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, das LVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2014, 2012/06/0020) abgewichen, wonach vorweg zu prüfen sei, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinn des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG handle, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen bauraumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet werde, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienten. In Betracht kämen die von den Baubehörden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu beachtenden in § 3 Bgld. BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, VwSlg 15.637 A/2001).
Das LVwG habe eine derartige Prüfung der Einwendungen zur Gänze unterlassen und die Einwendungen des Revisionswerbers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Insbesondere habe dieser ein persönliches subjektiv-öffentliches Interesse daran, dass die Bebauung widmungskonform wie im Flächenwidmungsplan erfolge. Bereits aus dem Umstand, dass die projektierte Garage auf dem als "Bauland-Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen" ausgewiesenen Gebiet errichtet werde, ergebe sich eine begründete Einwendung. Eine Doppelgarage diene sicherlich nicht der Erholung oder einer Fremdenverkehrseinrichtung. Auch die Einwendung der wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei vorliegend ein subjektives öffentliches Interesse. Aus der unzulässigen Verbauung ergebe sich des Weiteren, dass dem Brandschutz nicht Rechnung getragen worden sei, ebenso wenig dem Flächenwidmungsplan bzw. den Bebauungsrichtlinien. Die Einwendung von Immissionen auf das Nachbargrundstück auf Grund von Geräuschen und Geruch durch die Lüftungsanlage sei ebenfalls nicht beachtet worden. Zudem habe der Revisionswerber auf Grund der privatrechtlichen Zusicherung des Rechtsvorgängers des Bauwerbers das Recht, dass ein derartiges Bauvorhaben nicht auf dem Grundstück errichtet werde.
7 Will sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen, muss er konkret darlegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis (der angefochtene Beschluss) von welcher Rechtsprechung abweicht (vgl. den hg. Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0174, mwN).
8 Das LVwG hat - wie zuvor bereits die Baubehörden - eine Prüfung der Einwendungen des Revisionswerbers im Hinblick auf die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG vorgenommen und dies auch im Einzelnen begründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist nicht zu erkennen, dass der angefochtene Beschluss von dem bezeichneten hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2014, 2012/06/0020, insofern abwiche, als eine Prüfung der erhobenen Einwendungen zur Gänze unterblieben sei. Wenn die Revision ohne jede weitere Konkretisierung vorbringt, die Einwendungen beträfen sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte, so legt sie damit nicht ausreichend dar, mit welcher hg. Judikatur der angefochtene Beschluss in dieser Hinsicht nicht im Einklang stehe. Dass die projektierte Doppelgarage der Widmung "Bauland - Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen" widerspreche, wurde im Übrigen weder im Verfahren vor den Baubehörden noch in der Beschwerde an das LVwG geltend gemacht.
9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2017
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