Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.) und die bezogene Vorstellung als verspätet zurück (Spruchpunkt II.). Den Wiedereinsetzungsantrag hatte sie eingebracht, nachdem ihr vorgehalten worden war, dass sie ihre Vorstellung gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 7. März 2017 per Telefax außerhalb der Amtsstunden und somit verspätet beim Verwaltungsgericht eingebracht habe. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung von Rechtslage und Judikatur im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe mit ihrer Argumentation, sie habe keinen Rechtsanwalt zur Abfassung und Einbringung der Vorstellung gefunden und sei davon ausgegangen, die Einbringung sei bei einer elektronischen Übertragung um 23:55 Uhr des Ablauftags noch fristgerecht, keinen entschuldbaren Rechtsirrtum dargelegt. Den Organen der Revisionswerberin könne eine grundlegende Rechtskunde sowie Vertrautheit und Erfahrung mit behördlichen und gerichtlichen Verfahrensabläufen nicht abgesprochen werden. Als nicht zum ersten Mal oder nur ausnahmsweise ohne anwaltliche Unterstützung agierende Partei hätte sich die Revisionswerberin beim Absenden eines fristgebundenen Anbringens am letzten Tag einer Frist über die Voraussetzungen für eine per Telefax oder E-Mail erfolgende Kommunikation mit dem Gericht Klarheit verschaffen müssen, was wegen der gesetzlich angeordneten Kundmachung der Amtsstunden im Internet und an der Amtstafel ohne Schwierigkeiten möglich sei. Der Rechtsirrtum der Revisionswerberin beruhe somit auf einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Sorglosigkeit, weil sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und den persönlichen Fähigkeiten ihrer Organe zumutbare Sorgfalt in nachlässiger Weise außer Acht gelassen habe.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, die Frage, welcher Maßstab an das Verschulden eines rechtsunkundigen Laien anzulegen ist, sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend gelöst worden. Auch liege keine Rechtsprechung dazu vor, wie die Einführung der Landesverwaltungsgerichte zu einer "Herabsetzung des Maßstabes an die Rechtskenntnisse eines Laien" geführt habe, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Zivilgerichten Rechtsmittel per Fax am letzten Tag der Frist auch noch außerhalb der Amtsstunden fristwahrend eingebracht werden können.
Überdies habe das Verwaltungsgericht das Parteiengehör verletzt, indem es Feststellungen zur Geschäftstätigkeit und zur Berufserfahrung der Organe der Revisionswerberin getroffen habe, ohne Letztere dazu zu hören. Hätte die Revisionswerberin Gelegenheit zur Äußerung bekommen, hätte sie darlegen können, dass sich ihre Erfahrung fast ausschließlich auf Zivilgerichte, Verfahren nach dem AußStrG und deren Fristberechnung beziehe.
4 Die Vorstellung der Revisionswerberin war unstrittig außerhalb der gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG im Internet kundgemachten Amtsstunden des Verwaltungsgerichts per Telefax eingebracht worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23.5.2012, 2012/08/0102, ausgeführt hat, ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (siehe auch VwGH 19.9.2016, Ra 2016/11/0098).
5 Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Irrtümern in Wiedereinsetzungsverfahren bereits wiederholt dargelegt (vgl. etwa VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147).
Die Revisionswerberin hat weder vorgebracht, sich um Informationen über die Einbringungsfristen beim Verwaltungsgericht bemüht zu haben, noch, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich diese Kenntnisse zu verschaffen. Somit ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss von der hg. Judikatur abgewichen wäre.
Da aber die eine "ordentliche Prozesspartei" treffende Sorgfaltspflicht die beschriebene Informationspflicht generell mit einschließt (vgl. die zitierte Rechtsprechung), kommt es auf die weiteren in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Argumente (Erfahrung nur mit Zivilgerichten, Unterschiede zu Verwaltungsgerichten, Parteiengehör dazu) nicht mehr an, weil die Revision von der Lösung dieser Rechtsfragen nicht abhängt.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2018
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