Normen
LSicherheitsG Vlbg 1987 §15 Abs1 litd;
LSicherheitsG Vlbg 1987 §7 Abs1 lita;
VStG §16;
VwGG §25a Abs4;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit seiner im Rechtszug ergangenen Entscheidung legte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber eine Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. d iVm § 7 Abs. 1 lit. a des Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1987 idF LGBl. Nr. 61/2013 (LSG), zur Last, weil der Revisionswerber an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt habe. Er habe Personen verbal um Geld angebettelt, sei dabei bis auf einen Meter auf diese zugegangen und habe ihnen einen Becher entgegengehalten, sodass die angebettelten Personen jeweils in einem Bogen nach links oder rechts hätten ausweichen müssen, um am Revisionswerber ungehindert vorbeigehen zu können. Nach § 15 Abs. 2 lit. a LSG wurde deshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten in einer Verwaltungsstrafsache oder Finanzstrafsache nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2).
3 Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die nach § 15 Abs. 2 lit. a LSG maximal zu verhängende Geldstrafe EUR 700,-- beträgt. Dass über den Revisionswerber eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde, steht einer Anwendung des § 25a Abs. 4 VwGG nicht entgegen (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014, VwSlg. 18.935 A).
4 Die Revision war daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 7. Februar 2018
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