Normen
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §45 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kommt im Regelungszusammenhang des § 45 Abs. 4 StVO nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1996, 96/02/0221, 0222, und vom 28. Juni 2002, 2001/02/0245). Die Einschränkung der Parkmöglichkeiten für den Revisionswerber im 18. Wiener Gemeindebezirk steht in keinem Konnex dazu, ob und in welchem Umfang er die aus dem Unionsrecht resultierenden Grundfreiheiten in Anspruch genommen hat. Auch wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers in einem anderen österreichischen Ort oder in einem anderen Stadtteil Wiens liegen würde, wäre er hinsichtlich der Parkmöglichkeiten im 18. Wiener Gemeindebezirk nicht anders gestellt, als das nunmehr der Fall ist. Der Rüge eines unionsrechtlichen Verstoßes kommt keine Berechtigung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 1998, 96/02/0110).
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2017
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