VwGH Ra 2017/01/0013

VwGHRa 2017/01/00136.11.2018

Rechtssatz

Die Wohnbeihilfe gemäß §§ 15 ff Vbg. Wohnbauförderungsgesetz 1989 iVm mit der Wohnbeihilferichtlinie des jeweiligen Jahres wird - zusätzlich zur Wohnbauförderung - als weitere Transferleistung ("soziale Leistung") zur Linderung des Aufwands, der durch die Errichtung, den Ankauf, die Anmietung oder Sanierung von Eigenheimen oder Wohnungen für den Eigenbedarf entstanden ist, gewährt, wobei die Gewährung aber von einkommensbezogenen Fördervoraussetzungen abhängig ist (vgl. Wohnbeihilferichtlinien 2009-2015). Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich demnach um keine Sozialhilfeleistung, zumal sie - anders als die Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 Vbg. Mindestsicherungsgesetz - nicht der Befriedigung des existenziellen Wohnbedarfs Hilfsbedürftiger dient (vgl. auch VwGH 3.7.2012, 2011/10/0133, wonach die Wohnbeihilfe gemäß dem Stmk. Wohnbauförderungsgesetz als relevantes Einkommen bei der Gewährung von Leistungen für den Wohnbedarf nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist).

L83008 Wohnbauförderung Vorarlberg — L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Vorarlberg

 

Normen

MSG Vlbg 2010 §4 Abs1 litb;
MSG Vlbg 2010 §5 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs5;
WFG Vlbg 1989 §15;
WFG Vlbg 1989 §16;
WFG Vlbg 1989 §18 Abs1 idF 2015/017;

Dokumentnummer

JWR_2017010013_20181106L06

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