VwGH Ra 2016/22/0108

VwGHRa 2016/22/01087.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des IU in Wien, geboren am 27. Juli 1991, vertreten durch Mag.a Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Juli 2016, VGW- 151/084/6785/2016/E-2, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art14 Abs1;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art15 Abs1;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
NAG 2005 §64;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art14 Abs1;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art15 Abs1;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
NAG 2005 §64;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der Bundesministerin für Inneres das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. September 2015 betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) an den Revisionswerber, einen pakistanischen Staatsangehörigen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Einklang stehe.

2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die - gegen die Abweisung des Erstantrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erhobene - Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der erlaubte visumfreie Aufenthalt des Revisionswerbers, der über einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel verfüge, in Österreich am 4. April 2015 geendet habe. Am 24. April 2015 habe er einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gestellt. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass eine für den Revisionswerber positive Interessenabwägung nach § 21 Abs. 3 NAG hinsichtlich der unzulässigen Inlandsantragstellung - im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis Ra 2015/22/0158 - ausscheide.

Das Vorbringen des Revisionswerbers, die belangte Behörde hätte ihn anleiten müssen, bereits im September 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen, gehe schon deshalb ins Leere, weil auch ein innerhalb der visumfreien Zeit gestellter Antrag kein Recht darauf verschaffe, das Verfahren über die visumfreie Zeit hinaus im Inland abzuwarten. Zum ergänzenden Vorbringen des Revisionswerbers, es sei nicht geprüft worden, welche Rechte ihm aus seinem in Italien erworbenen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" im Sinn der Richtlinie 2003/109/EG (Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) zukämen, sowie zum diesbezüglich angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hielt das Verwaltungsgericht (unter anderem) fest, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Art. 15 der Richtlinie 2003/109/EG spätestens drei Monate nach Einreise in den zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel beantragen müsse. Da der Revisionswerber unstrittig erst nach Ablauf dieser Frist einen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei der gegenständliche Fall nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen gewesen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Nach Ansicht des Revisionswerbers fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union "daueraufenthaltsberechtigt" sei, wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen werden dürfe bzw. ob im gegenständlichen Fall eine unzulässige Inlandsantragstellung vorliege.

7 Vorauszuschicken ist, dass es auf das Revisionsvorbringen, wonach das Daueraufenthaltsrecht im Sinn der Richtlinie 2003/109/EG "unter Einhaltung der Antragsfrist (...) ein Verbleiberecht sui generis" schaffe, fallbezogen nicht ankommt, weil der vorliegende Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wurde. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juli 2016, Ra 2014/02/0073, mwN).

8 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, 2008/18/0554, bereits festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass allein auf Grund der in einem Mitgliedstaat bestehenden Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter ein aus der Richtlinie 2003/109/EG herrührendes Recht auf Aufenthalt über drei Monate hinaus in einem anderen Mitgliedstaat bestehe. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG erwirbt ein langfristig Aufenthaltsberechtigter das Recht, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, "sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind". Als eine dieser Bedingungen sieht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG vor, dass der betreffende Fremde spätestens drei Monate nach seiner Einreise im zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel beantragt (siehe allgemein zum System der Richtlinie 2003/109/EG auch das Urteil des EuGH vom 26. April 2012 in der Rs. C-508/10, Kommission gegen Niederlande, Rn. 68, in dem der EuGH auch hinsichtlich der Rechte, die sich aus der Zuerkennung der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter ergeben, darauf abstellt, dass die Drittstaatsangehörigen die Bedingungen erfüllen und die Verfahren einhalten, die die Richtlinie 2003/109/EG vorsieht). Die innerstaatliche Rechtslage betreffend die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung in einer Konstellation wie der vorliegenden (nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes) begegnet somit keinen Bedenken. Angesichts dessen besteht kein Anlass, die Anregung des Revisionswerbers auf Befassung des EuGH mit einem diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen aufzugreifen.

9 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2003/109/EG ins Treffen führt, ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, weil dieser Erwägungsgrund auf die Situation des Drittstaatsangehörigen "in diesem Mitgliedstaat" - somit in dem Mitgliedstaat, in dem ihm die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigtem zukommt - abstellt (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, 2013/09/0095). Entgegen dem Revisionsvorbringen führt die Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht dazu, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte anderen rechtmäßig in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) aufhältigen Drittstaatsangehörigen gleichgesetzt werden. Es kommen nämlich nur langfristig Aufenthaltsberechtigten (unter Einhaltung der in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Bedingungen und Verfahren) die Rechte zu, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben.

10 Wenn der Revisionswerber auf seine Vorsprache bei der Niederlassungsbehörde innerhalb des erlaubten Aufenthaltes verweist, tritt er damit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, wonach eine Antragstellung erst nach dessen Ablauf erfolgt ist, nicht entgegen. Auch mit seinem Vorbringen, die verspätete Antragstellung sei angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, wird keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. Dezember 2016

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