Normen
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §67;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §51;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §67;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §51;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Revisionswerber) vom 17. Dezember 2014 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil die mitbeteiligte Partei - ungeachtet ihres langjährigen Inlandsaufenthaltes - keine maßgeblichen Schritte einer Integration nachgewiesen habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juli 2016 gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde statt und erteilte der mitbeteiligten Partei einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG für die Dauer von zwölf Monaten. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stellte (unter anderem) fest, dass gegen die mitbeteiligte Partei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien) vom 3. Oktober 2007 ein bis 19. November 2017 geltendes Rückkehrverbot erlassen worden sei. Der Asylantrag der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. März 2008 rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Bescheid der BPD Wien vom 24. April 2013 sei das Rückkehrverbot aufgehoben worden.
In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf den Wegfall des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 NAG infolge des Bescheides der BPD Wien vom 24. April 2013. Unter Berücksichtigung des über 14 Jahre andauernden Inlandsaufenthaltes der mitbeteiligten Partei sowie näher dargestellter integrationsbegründender Umstände gelangte das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass die persönlichen Interessen der mitbeteiligten Partei (an einem Verbleib in Österreich) höher zu bewerten seien als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, weshalb ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Seitens der mitbeteiligten Partei wurde - unaufgefordert - eine Revisionsbeantwortung erstattet.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber verweist zur Zulässigkeit einzig darauf, dass das Verwaltungsgericht den aktuellen "IZR-Eintrag" (gemeint: Eintragung im Zentralen Fremdenregister, vorgelegt in der Fassung vom 27. Juli 2016) unbeachtet gelassen habe. Das Verwaltungsgericht habe den Aufenthaltstitel erteilt, obwohl die im IZR eingetragene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein absolutes Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG darstelle.
6 Damit wirft der Revisionswerber keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht. Das darin normierte Erteilungshindernis stellt somit auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes (bzw. Aufenthaltsverbotes) ab, nicht auf eine Eintragung bestimmten Inhaltes im Zentralen Fremdenregister.
8 Der Revisionswerber verweist darauf, dass das gegen die mitbeteiligte Partei verhängte Aufenthaltsverbot (richtig: Rückkehrverbot) "zunächst mit Bescheid vom 24.4.2013 behoben" worden sei. Es wird aber weder dargelegt, dass dieser Bescheid (vom 24. April 2013) in weiterer Folge seinerseits behoben worden wäre, noch, dass es zu einer erneuten Verhängung eines (nunmehr) Einreiseverbotes gekommen sei. Ausgehend davon begründet der bloße Verweis auf eine Eintragung im Zentralen Fremdenregister - ohne Bezugnahme auf eine dieser Eintragung zugrunde liegende Entscheidung - für sich genommen nicht das Bestehen eines Einreiseverbotes und damit auch nicht das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG (vgl. in diesem Zusammenhang - wenn auch betreffend Eintragungen in das Asylwerberinformationssystem in Verbindung mit der Verhängung von Schubhaft bzw. mit der Beendigung der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung - die hg. Erkenntnisse vom 2. August 2013, 2011/21/0009, sowie vom 17. November 2011, 2010/21/0497). Der Revisionswerber zeigt daher kein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von den in der Revision zitierten, zu § 11 Abs. 1 Z 1 NAG ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes auf.
9 Auf die Frage, ob der Berücksichtigung des aktuellen Ausdrucks aus dem Zentralen Fremdenregister fallbezogen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegensteht, war somit nicht einzugehen.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 11 Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat
im Fall einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist im vorliegenden Fall seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen, weil die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (siehe den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041, mwN).
Wien, am 17. Oktober 2016
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