VwGH Ra 2016/22/0081

VwGHRa 2016/22/008117.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juli 2016, LVwG-AV-1376/001-2015, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
StGB §278a;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
StGB §278a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerber, der seit 20. Oktober 2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zwischen 2003 und 2008 - unter verschiedenen Namen - viermal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei (2003 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, 2004 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, 2005 wiederum wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und 2008 wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB sowie der Schlepperei und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden). Trotz negativer Beendigung seines Asylverfahrens und rechtskräftiger Verhängung eines (2013 abgelaufenen) Aufenthaltsverbotes habe der Revisionswerber, der innerhalb seines etwas über achtjährigen Aufenthaltes in Österreich insgesamt etwa 38 Monate in Haft verbracht habe, das Bundesgebiet erst im Februar 2009 verlassen und lebe seither in Indien. Im Rahmen der Gefährdungsprognose kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich die öffentliche Sicherheit gefährden und somit dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsverbot (NAG) widerstreiten würde. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten.

Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 5 Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen

Gründe stellt der Revisionswerber die Frage, "inwiefern eine Verurteilung aus dem Jahr 2008, welche nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die restliche Delinquenz beruht, die Gefährdungsprognose zu beeinflussen vermag (zumal der Kern der die Gefährlichkeit bedingenden Delikte bereits elf Jahre zurück liegt und besagte Tat lediglich acht Jahre)."

6 Damit wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Gefährdungsprognose. Eine solche stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Juni 2016, Ra 2016/22/0036, mwN). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie zurückzuweisen war.

Wien, am 17. Oktober 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte