VwGH Ra 2016/22/0062

VwGHRa 2016/22/006220.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. März 2016, LVwG-750332/3/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §1;
NAGDV 2005 §2 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220062.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten statt und erteilte dieser den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", befristet für die Dauer von zwölf Monaten.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wenn die Revision in der Zulassungsbegründung mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010, und vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020, vorbringt, der Ausspruch des LVwG sei nicht ausreichend bestimmt, weil durch die Wortfolge "für die Dauer von zwölf Monaten" die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt werde, das LVwG daher den beantragten Aufenthaltstitel nicht selbst erteilt habe, verkennt sie, dass den beiden zitierten hg. Erkenntnissen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im erstgenannten Fall (Ra 2014/22/0010) sprach das LVwG überhaupt nicht über die Geltungsdauer ab; dem zweitgenannten Erkenntnis (Ra 2015/22/0020) lag zugrunde, dass das LVwG die Behörde dazu verpflichtete, dem in jenem Verfahren Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel auszustellen. Im gegenständlichen Verfahren erteilte das LVwG hingegen der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Diese Entscheidung wirkt konstitutiv und der Aufenthaltstitel gilt ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2016

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