VwGH Ra 2016/21/0327

VwGHRa 2016/21/032720.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2016, I407 2129285- 1/2E, betreffend Kostenvorschreibung nach § 53 BFA-VG (mitbeteiligte Partei: M A H, zuletzt in W, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48, 3. Stock), zu Recht erkannt:

Normen

32013R0604 Dublin-III Art30 Abs3;
32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §4a;
BFA-VG 2014 §53;
EURallg;
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32013R0604 Dublin-III Art30 Abs3;
32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §4a;
BFA-VG 2014 §53;
EURallg;
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Dem Mitbeteiligten, gemäß seinen Angaben ein Staatsangehöriger des Südsudan, wurde in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und (zuletzt) auf Basis dessen eine bis 21. Februar 2014 gültige "Aufenthaltsgenehmigung" erteilt.

2 Am 8. März 2014 stellte der Mitbeteiligte (auch) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und ordnete gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach § 61 FPG an; zudem sprach es aus, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Italien zulässig sei.

3 Mit Erkenntnis vom 4. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Einer dagegen eingebrachten Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ra 2016/18/0049, keine Folge.

4 Bereits am 18. April 2016 war der Mitbeteiligte in Vollzug der angeordneten Außerlandesbringung auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben worden. Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 ordnete das BFA sodann an, dass der Mitbeteiligte gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG dem Bund die Kosten "der Durchsetzung der gegen (ihn) gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt EUR 2.001,64" (das sind im Wesentlichen die Kosten der in Begleitung von drei Exekutivbeamten erfolgten Flugabschiebung) zu ersetzen habe.

5 Mit Erkenntnis vom 15. September 2016 gab das BVwG der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG statt und behob den Bescheid des BFA vom 3. Juni 2016 ersatzlos. Außerdem erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision für nicht zulässig.

6 Die dagegen erhobene Revision des BFA ist zulässig und berechtigt.

7 Das BVwG begründete die Beschwerdestattgebung und die ersatzlose Behebung des Kostenbescheides des BFA ausschließlich damit, dass es sich bei der vom BFA ausgesprochenen (und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 2016 bestätigten) Anordnung der Außerlandesbringung des Mitbeteiligten "zweifellos um eine Überstellungsentscheidung nach Art. 23 der Dublin III-Verordnung" handle. Eine Auferlegung der Kosten seiner Flugabschiebung komme daher "einerseits in Ansehung des Art. 30 Dublin III-Verordnung und andererseits in der Zusammenschau mit § 53 Abs. 1 BFA-VG und den Ausführungen in der Regierungsvorlage" nicht in Betracht.

8 Diese Auffassung des BVwG ist unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0270, zum Ausdruck brachte, handelt es sich nämlich bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO, weshalb auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung im Sinn des § 61 Abs. 1 Z 1 erster Fall FPG nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren ist. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses - in dem u.a. auch auf das im vorliegenden Fall zur Entscheidung des BVwG vom 11. August 2015 ergangene Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ra 2016/18/0049, Bezug genommen worden ist - verwiesen.

9 Vor diesem Hintergrund ging das BVwG verfehlt davon aus, dass der gegenständlichen Kostenvorschreibung Art. 30 Abs. 3 Dublin III-Verordnung entgegenstehe. (Mit der vom Mitbeteiligten bestrittenen "Notwendigkeit" der angefallenen Kosten hat es sich nicht beschäftigt.) Sein Erkenntnis war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 20. Dezember 2016

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