VwGH Ra 2016/21/0248

VwGHRa 2016/21/024815.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des G Q alias V S in M, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016, Zl. G306 12547323/5E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1a;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der nach seinen eigenen Angaben 1975 geborene Revisionswerber ist kosovarischer Staatsangehöriger und befindet sich seit Juli 2003 in Österreich. Sein Asylantrag vom 18. Juli 2003 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 abgewiesen; unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" für zulässig erklärt und der Revisionswerber aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Mai 2014 abgewiesen; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

2 Bereits mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Oktober 2009 war gegen den Revisionswerber im Hinblick auf eine strafgerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz vom 18. September 2009 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und eine Verurteilung vom 29. September 1999 durch ein deutsches Gericht nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen worden.

3 Mit (im zweiten Rechtsgang nach einer Behebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erlassenem) Bescheid des BFA vom 4. März 2016 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei; gemäß § 55 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgesetzt.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab, wobei der Entscheidung noch eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers vom 5. November 2014 wegen schweren Einbruchsdiebstahls und dauernder Sachentziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zugrunde gelegt wurde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 Der Revisionswerber verweist unter diesem Gesichtspunkt auf die überlange Dauer seines Asylverfahrens. Es lägen in der Zwischenzeit - in der Revision nicht näher genannte - "Erkenntnisse" vor, die bei überlanger Dauer der "Nichtentscheidung gegen ein Rechtsmittel" diese Tatsache als Aufenthaltsverfestigung werteten. Er habe durch das Nicht-Tätigwerden der Behörden etwa ein Viertel seiner Lebenszeit "in ungewissem Zustand verbracht". Soweit überblickbar, fehle "dazu eine gesicherte einheitliche Rechtsprechung".

8 Mit diesem Vorbringen wird die wiederholte schwere Delinquenz des Revisionswerbers völlig außer Acht gelassen. Angesichts der festgestellten Straftaten - die entgegen den Ausführungen in den Revisionsgründen auch nicht durch "jugendlichen Leichtsinn" oder die schwierigen Lebensumstände im Kosovo zu relativieren sind - kann trotz der außerordentlich langen Dauer des Asylverfahrens, des dreizehnjährigen Inlandsaufenthalts des Revisionswerbers und der in der Revision ins Treffen geführten Integrationsschritte sowie der Entfremdung vom Herkunftsland keine Rede davon sein, dass die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen gestanden wäre.

9 In der Revision werden somit keine für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2016

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