VwGH Ra 2016/20/0245

VwGHRa 2016/20/024522.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. April 2016, Zl. L508 2122832-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2016 als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 1006/2016-6, ablehnte.

3 Mit Beschluss vom 20. Juli 2016, E 1006/2016-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. April 2016, Ra 2015/20/0124 und 0125, und vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212, mwN).

8 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben unter näherer Begründung zunächst eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend gemacht. Weiters bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, es fehle näher konkretisierte Rechtsprechung zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit nach Art. 4 Abs. 5 lit. d der Statusrichtlinie 2004/83/EG.

9 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers einerseits keinen Glauben geschenkt, andererseits aber hilfsweise - bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - auch mit dem Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative argumentiert.

10 Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Schon diese Hilfsbegründung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative führt aber dazu, dass die Revision von der im Zusammenhang mit der Beurteilung des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers als unglaubhaft geltend gemachten Verletzung der Verhandlungspflicht nicht abhängt. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2016, Ra 2016/20/0235, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2016

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