VwGH Ra 2016/19/0357

VwGHRa 2016/19/035717.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lechner, in der Revisionssache des M O in S, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. September 2016, I409 2128109-1/4E, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ungerechtfertigt von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, obwohl in der Beschwerde der Beurteilung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit substantiiert entgegen getreten worden sei. Außerdem sei das Bundesverwaltungsgericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es sich unter anderem nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt habe. Schließlich entspreche die Begründung zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien.

3 Dazu ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis - neben der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt und diese in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten würde. Soweit der Revisionswerber diesbezüglich Begründungsmängel geltend macht, legt er insbesondere nicht dar, warum im konkreten Fall für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen würde. Das Erkenntnis kann sich daher auf die Alternativbegründung stützen. Somit hängt die Revision nicht entscheidungswesentlich von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen ab (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0182).

4 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2017

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