VwGH Ra 2016/18/0329

VwGHRa 2016/18/032915.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M G in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016, Zl. W200 1438108- 2/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 20. Oktober 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. September 2013 zunächst zur Gänze ab und den Revisionswerber nach Afghanistan aus.

3 Aufgrund von fehlenden Ermittlungen im Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber als Fluchtgrund ins Treffen geführten Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi-Nomaden bzw. den Taliban behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Bescheid mit Beschluss vom 4. September 2014 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

4 Mit Schreiben vom 25. November 2015 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde.

5 Das BVwG führte in weiterer Folge am 7. Oktober 2016 eine mündliche Verhandlung durch und wies den Antrag des Revisionswerbers sodann mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2016 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Revisionswerber bringt in der gegenständlichen Revision zur Zulässigkeit vor, er gehöre der Minderheit der Hazara an, sei im Iran aufgewachsen, habe nun einen westlichen Lebensstil erlernt und sei mit seinen 20 Jahren noch jung, weshalb er in Afghanistan mit Diskriminierungen zu rechnen habe. Das BVwG habe diese Tatsachen nicht als asylrelevant eingestuft, was gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoße. Zudem habe das BVwG nicht überprüft, ob der Revisionswerber wegen seines westlichen Lebensstils in Afghanistan mit Problemen rechnen müsste, was einen groben Verfahrensmangel darstelle.

10 Zunächst ist anzumerken, dass sich das BVwG mit der Situation der Hazara in der Heimatprovinz des Revisionswerbers näher auseinandergesetzt hat. Es kam - unter Bezugnahme auf Länderberichte und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - zu dem Schluss, dass keine systematische Verfolgung der Hazara vorliege. Eine dem Revisionswerber individuell drohende Verfolgung hat dieser nicht vorgebracht.

11 Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur Minderheit der Hazara wird vor diesem Hintergrund nicht aufgezeigt, dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien (vgl. zur Gruppenverfolgung etwa VwGH vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048, mwN) abgewichen wäre.

12 Sofern der Revisionswerber nun moniert, das BVwG hätte sich mit seinem "westlichen Lebensstil" auseinandersetzen müssen, wird auch damit nicht konkret aufgezeigt, inwiefern das BVwG bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre. Das individuelle Vorbringen des Revisionswerbers lässt nämlich nicht erkennen, welche - als "westlich" erachteten - Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher nicht mit den in der hg. Rechtsprechung zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen behandelten Fällen vergleichbar (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, und vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2016

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