VwGH Ra 2016/18/0069

VwGHRa 2016/18/006923.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der X L in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015, Zl. L509 1434912- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 8. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. April 2013 zur Gänze abgewiesen und die Revisionswerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 15. September 2015 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt II). Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Gegen Spruchpunkt I des Erkenntnisses erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Februar 2016, E 146/2016-7, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Nach den Angaben der Revisionswerberin wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes ihrem Rechtsvertreter am 7. März 2016 zugestellt.

3 Die gegenständliche außerordentliche Revision, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses richtet, wurde zunächst am 18. April 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Am 19. April 2016 wurde sie vom Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber an das BVwG postalisch abgesandt und langte dort am 20. April 2016 ein.

4 Nachdem der Rechtsvertreter der Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof noch am 18. April 2016 telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass er die Revision richtigerweise beim BVwG einbringen hätte müssen, übermittelte er sie dem BVwG im elektronischen Rechtsverkehr noch am 18. April 2016 um 15:31:46 Uhr.

5 Die somit zweifach eingebrachte Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom BVwG mit Bericht vom 25. April 2016 zur Entscheidung vorgelegt.

6 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG durch den Verfassungsgerichtshof.

7 Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß § 24 Abs. 1 VwGG fristgerecht beim BVwG einzubringen gewesen. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

8 Gegen Spruchpunkt II des Erkenntnisses des BVwG hat die Revisionswerberin keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. In Bezug auf diesen Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Revisionsfrist durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG nicht (neuerlich) in Gang gesetzt und war daher bei Einbringung der gegenständlichen Revision schon lange abgelaufen.

9 Aber auch die Revision gegen Spruchpunkt I des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses erfolgte jedenfalls verspätet, weil die Revision am letzten Tag der Revisionsfrist zunächst beim Verwaltungsgerichtshof, statt richtig beim BVwG eingebracht worden war und erst am Folgetag - somit nicht mehr fristwahrend - an das BVwG weitergeleitet werden konnte (vgl. VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Dass die Revisionswerberin die Revision am 18. April 2016 ein weiteres Mal unmittelbar beim BVwG eingebracht hatte, ändert an der Verspätung nichts, weil die Übermittlung an das BVwG im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden des BVwG (die am 18. April 2016 um 15 Uhr endeten) stattfand und die Revision daher gemäß § 20 Abs. 6 der Geschäftsordnung des BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht galt (vgl. VwGH vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198).

10 Die Revision war deshalb wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2016

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