VwGH Ra 2016/17/0181

VwGHRa 2016/17/018124.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des K R in R, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2016, RV/6100865/2015, betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung einer Glücksspielabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24. Juli 2014, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Festsetzung der Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 3. März 2016.

2 Der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die genannte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2016, E 437/2016-7, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber seinen Angaben zufolge am 19. Mai 2016 per WebERV bereitgestellt.

3 Der mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision wurde mit hg Beschluss vom 26. Juli 2016 wegen Aussichtslosigkeit infolge Versäumung der Revisionsfrist abgewiesen.

4 Am 12. August 2016 brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist, beim Bundesfinanzgericht ein. Begründend führte er aus, er habe mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes Kenntnis davon erlangt, dass die Frist für die Stellung "eines VH-Antrages an den VwGH bzw. die ao Revision" abgelaufen sei. Er gehe daher davon aus, dass die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision versäumt sei. Es liege jedoch ein Wiedereinsetzungsgrund vor, weil für den rechtsunkundigen Revisionswerber die Rechtsbelehrung des Bundesfinanzgerichtes "nicht unklar" (gemeint wohl: nicht klar) gewesen sei. Der Revisionswerber sei davon überzeugt gewesen, dass der von ihm beim Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Frist für die Stellung eines solchen Antrags beim Verwaltungsgerichtshof hemme. Die gleichzeitige Stellung eines Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Hätte der Verfassungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag bewilligt, hätte der dann bestellte Rechtsanwalt eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde verbunden mit einem Abtretungsantrag gestellt, wodurch eine Fristversäumnis ausgeschlossen gewesen wäre.

5 Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

ist noch nicht entschieden.

6 Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

7 Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts beträgt gemäß § 26 Abs 1 VwGG sechs Wochen.

8 Die Revisionsfrist begann fallbezogen mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes am 3. März 2016 zu laufen und endete am 14. April 2016.

9 Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

10 Da fallbezogen der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der Revisionsfrist gestellt wurde, kann sich der Revisionswerber nicht erfolgreich auf den Neubeginn der Revisionsfrist berufen.

11 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt nach § 26 Abs 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs 3 VfGG.

12 Da im vorliegenden Fall keine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ist, sondern der Verfassungsgerichtshof lediglich den bei ihm gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies, wurde dadurch die Revisionsfrist nicht (neuerlich) in Gang gesetzt.

13 Die am 12. August 2016 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2016

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