Normen
AVG §10;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs2;
GSpG 1989 §4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §53;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 31. Juli 2015 wurde dem Revisionswerber als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen der unternehmerischen Beteiligung an Ausspielungen eine Übertretung von § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,--, sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2 In der Zustellverfügung wurde die Zustellung an den Revisionswerber selbst angeordnet. In der Folge wurde das Straferkenntnis dem Revisionswerber zugestellt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als verspätet zurückgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
4 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass mit Telefax vom 17. März 2015 die rechtsfreundliche Vertretung (gemeint: des nunmehrigen Revisionswerbers) im Beschlagnahmeverfahren angezeigt worden sei. Eine Vertretungsbefugnis beziehe sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf die Vollmacht berufen habe. Entscheidend sei, dass ein so enger Verfahrenszusammenhang bestehe, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne, was bei einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG und einem Verwaltungsstrafverfahren nicht der Fall sei.
5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Im Zulässigkeitsvorbringen wird ein Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung einer Zustellbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs 3 ZustellG sowie zum Umfang einer Vertretungsvollmacht vorgebracht (Hinweis auf VwGH vom 30. September 1999, 99/02/0102, sowie vom 24. Juni 1999, 97/15/0131).
8 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen und im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl VwGH vom 9. März 2016, Ra 2015/17/0050, mwN).
9 Die im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision vorgebrachten Rechtsfragen wurden bereits mit dem hg Beschluss vom 8. April 2016, Ra 2016/17/0072, beantwortet: Diesem Beschluss lag ebenfalls die Konstellation zu Grunde, dass der Rechtsvertreter des damaligen Revisionswerbers die Vertretungsvollmacht lediglich im Beschlagnahme-, nicht aber im Verwaltungsstrafverfahren angezeigt hatte.
10 Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass nach dem hg Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127, die Behörde auf Grund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt sei, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei habe ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben.
11 Davon ist auch im vorliegenden Fall - entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit - nicht bereits mangels Einschränkung der mit Eingabe vom 17. März 2015 bekannt gegebenen Vertretungsvollmacht auf das Beschlagnahmeverfahren auszugehen. In jenem Verfahren, das dem hg Erkenntnis vom 30. September 1999, 99/02/0102, zugrunde lag, war eine entsprechende Vollmacht im Verwaltungsstrafverfahren aktenkundig.
12 Der Revisionsfall gleicht im Übrigen bezüglich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, der Frage der Zulässigkeit der Revision und der zu lösenden Rechtsfragen dem Beschluss vom 8. April 2016, auf dessen Begründung somit gemäß § 43 Abs 2 iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird.
13 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Juni 2017
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