Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Instanzenzug gegenüber der mitbeteiligten Gesellschaft mbH auf deren Antrag festgestellt, dass die von der Mitbeteiligten auf näher genannten Grundstücken vorgenommene Zwischenlagerung von unsortierten Baurestmassen nicht der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 52/2009 unterliegt. Das Gericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Nach Wiedergabe des Verfahrensganges erwog das Verwaltungsgericht einleitend, dass zu prüfen sei, ob der Tatbestand des § 3 Abs. 1 ALSAG gegeben sei, und dass dazu zu untersuchen sei, ob im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Zwischenlagern von nicht gefährlichen Abfällen (Baurestmassen) sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Nichtuntersagungen vorgelegen seien.
3 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die mitbeteiligte GmbH für die im Spruch des Erkenntnisses genannten Grundstücke eine wasserrechtliche und eine bergrechtliche Genehmigung zur Wiederauffüllung/Wiederherstellung der darauf befindlichen Abbaufelder mit Bodenaushub und Tunnelausbruch erwirkt habe. Die Änderung der erteilten Genehmigungen, um auf denselben Flächen aufbereitete Baurestmassen einbringen zu können, sei mit einem näher genannten Bescheid erteilt worden. Die mitbeteiligte GmbH habe eine Sammelerlaubnis für nichtgefährliche Abfälle gemäß § 24 des Abfallwirtschaftsgesetzes erwirkt, um die Baurestmassen in erforderlicher Menge und Qualität zu erhalten. Die so gesammelten Abfälle würden an Ort und Stelle mit Hilfe einer nach § 52 Abfallwirtschaftsgesetz genehmigten mobilen Behandlungsanlage aufbereitet, um für die Herstellung einer stabilen Tragschicht verwendet werden zu können. Auch durch das von der mitbeteiligten GmbH in Anspruch genommene "Regime des MinroG" sei die Baurestmassenzwischenlagerung abgedeckt gewesen, wobei das Verwaltungsgericht "zur Abrundung des Bildes" insbesondere auf den Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft über die Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes gemäß § 171 Abs. 1 MinroG verwies.
4 Das Verwaltungsgericht gelangte daher zum Ergebnis, dass für die gegenständliche Zwischenlagerung unsortierter Baurestmassen auf den im Spruch genannten Grundstücken die erforderlichen Genehmigungen nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Steiermärkischen Baugesetz vorgelegen und gemäß § 156 MinroG von der zuständigen Bergbaubehörde auch nicht "untersagt" worden seien. Darüberhinausgehende Genehmigungen und Nichtuntersagungen, insbesondere nach § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes, seien für dieses Zwischenlager nicht erforderlich gewesen.
5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde) legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
7 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin, dass das Verwaltungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, welcher in seinem Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0269, für die Erfüllung der im § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG (gemeint wohl: § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG) normierten Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsfreiheit verlangt habe, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder -anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vorgelegen seien. Durch Unterlassung der Prüfung, ob sämtliche erforderlichen materienrechtlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt der Einleitung des ALSAG-Verfahrens vorgelegen seien, weiche das Verwaltungsgericht vom vorzitierten Erkenntnis ab.
9 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde. Als Ablagern im Sinne des ALSAG gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit. auch
das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder
das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft erwähnten Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0269 auf sein Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, verwiesen, in welchem er ausgeführt hatte, dass auch ein Lagern (oder ein Zwischenlagern) in einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht unterliege, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen seien.
11 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft legt nicht dar, welche weitere "materienrechtliche Genehmigung" vor dem Hintergrund des zusammengefasst wiedergegebenen angefochtenen Erkenntnisses über die vom Verwaltungsgericht behandelten Genehmigungen hinaus erforderlich gewesen wäre, um der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu genügen.
12 Somit zeigt die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft nicht auf, von welcher grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133 Abs. 4 B-VG die Lösung der Revision abhinge.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2016
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