VwGH Ra 2016/16/0011

VwGHRa 2016/16/001114.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der E F in S B, Spanien, vertreten durch Mag. Dr. Francisco Rumpf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 6/Stg. 13/7, als Sachwalter, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Dezember 2015, Zl. W208 2112111- 1/3E, betreffend Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG, den Beschluss gefasst:

Normen

GEG §9 Abs1;
GEG §9;
GEG §9 Abs1;
GEG §9;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Versagung der Stundung von Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 lit. c Z. 1 GGG zuzüglich Einhebungsgebühr in der Höhe von insgesamt EUR 110.539,-- ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Gericht gründete seine Entscheidung auf folgende Feststellungen:

"... Die (Revisionswerberin) verfügte zum 31.12.2014 über eine Liegenschaft, die einen Verkehrswert von mind. EUR 2.000.000,-

- hat, über zwei Sparkonten (die Guthaben von EUR 6.952,68 und EUR 9.411,67), ein Wertpapierdepot in Höhe von EUR 784.039,25 bei einer österr. Bank und ein weiteres bei einer ausländischen in unbekannter Höhe. Aus Zinsen und Renten lukriert sie ein Jahreseinkommen von EUR 9.748,10.

An jährlichen Ausgaben hat sie neben ihren Lebenserhaltungskosten in unbekannter Höhe die jeweiligen Kosten für die Sachwalterschaft (2009 / EUR 85.537,--; 2010 / EUR 83.300,-

-; 2011 / 79.401,--; 2012 / 76.629,--; 2013/ 59.425,--; 2014/ 56.866,--;), die gem. § 276 ABGB, 5 % des jährlichen Nettoeinkommens und 2 % des EUR 10.000,-- übersteigenden Vermögens der besachwalteten Person betragen.

Die geschuldeten Gerichtsgebühren betragen im Wesentlichen ein Viertel der Entschädigung die dem Sachwalter zuerkannt wurde, wurden seit 2009 nicht eingehoben und nunmehr gesammelt vorgeschrieben.

Ebenso wie die Entschädigung für den Sachwalter verringert auch die Bezahlung der Gerichtsgebühren lfd. das Vermögen der (Revisionswerberin), weil deren Höhe das jährliche Einkommen beträchtlich übersteigt. Ein geringeres Vermögen führt in der Folge zu niedrigeren Entschädigungszahlungen für den Sachwalter und niedrigeren Gerichtsgebühren."

2 In rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 GEG zum Schluss, der Vertreter der Revisionswerberin habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur zum Teil offengelegt, worin eine mangelhafte Mitwirkung liege. Allerdings ergebe sich bereits aus den offengelegten Vermögensverhältnissen, dass die Revisionswerberin über ein beträchtliches Vermögen verfüge und ihr Unterhalt und ihre Existenz durch die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren nicht gefährdet sei. Eine Unbilligkeit liege nicht bereits dadurch vor, dass es die Behörde unterlassen habe, die Entscheidungsgebühren von sechs Jahren erst jetzt abzurechnen, weil sich in diesen sechs Jahren das Vermögen der Revisionswerberin um diese Beträge nicht reduziert habe. Es sei ihr zumutbar, ihre beträchtliche Vermögenssubstanz (Wertpapierdepots) zu reduzieren und allenfalls auch ihre Liegenschaft zu belasten, um ihrer öffentlichen Abgabenpflicht sofort in voller Höhe nachzukommen. Von einer Gefährdung ihrer Existenzgrundlage könne keine Rede sein.

Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin "in ihrem einfachgesetzlichen Recht auf Gebührenstundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG gefährdet". Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG führt sie aus:

"Entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es liegt keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vor, wie eine Gebühr zu beurteilen ist, deren erhebliche Höhe dadurch zustande kommt, dass es die belangte Behörde durch sechs Jahre unterließ, diese Gebühr ordnungsgemäß vorzuschreiben. Insbesondere musste der VwGH noch nie beurteilen, ob die Vorschreibung von sechs Jahresgebühren auf einmal nicht schon als solche eine besondere Härte für die Zahlungspflichtigen bedeutet. Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Außerdem liegt keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage vor, wie Ratenansuchen von Zahlungspflichtigen zu beurteilen sind, deren Einkünfte - so wie die der Revisionswerberin - lediglich aus Vermögenserträgnissen bestehen. In derartigen Fällen bedeutet eine hohe Einmalzahlung nämlich eine doppelte Belastung, weil sie nicht nur das Vermögen der Zahlungspflichtigen reduzieren, sondern auch deren zukünftige Einkünfte. Die Frage, wann speziell in einer derartigen Konstellation eine besondere Härte vorliegt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht entsprechend behandelt, und ist ebenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung."

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

5 Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit besonderer Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) unter E 21 f zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben (vgl. die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 56 zu § 9 GEG zitierte Judikatur zum Nachlassverfahren). Die Entscheidung über einen Antrag nach § 9 GEG stellt den typischen Fall einer auf die Verhältnisse des Einzelfalls zugeschnittenen Entscheidung dar (vgl. wiederum die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 42 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).

6 Im Revisionsfall vermochte das Gericht schon mit Blick auf das von der Antragstellerin offengelegte Vermögen eine mit der Einbringung der vorgeschriebenen Gebühren verbundene besondere Härte nicht zu erkennen und sah in der verzögerten Vorschreibung der Entscheidungsgebühren einen Vorteil in der einstweiligen Erhaltung der Vermögenssubstanz. Die außerordentliche Revision legt auch nicht dar, dass die Entrichtung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren aus dem vorhandenen Vermögen den Unterhalt der Revisionswerberin in unbilliger Weise schmälern würde. Im Übrigen haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben, womit dem bloßen Einwand der Kumulation von Gebühren keine Relevanz zukommt.

Damit beschränkte sich das Gericht auf die unbedenkliche Beurteilung des Revisionsfalles unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, womit den von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, die über den konkreten Revisionsfall hinausweisen würden.

7 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. März 2016

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