VwGH Ra 2016/15/0031

VwGHRa 2016/15/003127.11.2017

Rechtssatz

Dass unentgeltliche Zuwendungen eines Unternehmers, die für die Zwecke eines Unternehmens erfolgen, genauso wie etwa die in § 3 Abs. 2 UStG 1994 bzw in Art. 16 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ebenfalls angesprochenen "Entnahmen für den Bedarf seines Personals" letztlich über die Kostenkalkulation in die unternehmerische Preiskalkulation einfließen, nimmt weder der Zuwendung gegenüber dem Zuwendungsempfänger ihre Unentgeltlichkeit, noch beeinflusst es die umsatzsteuerliche Qualifikation des diesbezüglichen Umsatzes. Von einer doppelten Belastung ein und desselben Umsatzes kann daher keine Rede sein.

E3L E09301000

 

Normen

32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art16;
UStG 1994 §3 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_2016150031_20171127L04

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