VwGH Ra 2016/15/0012

VwGHRa 2016/15/001223.2.2017

Rechtssatz

Die Begründung eines dinglichen Rechts ist als "Vermietung" im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen, wenn dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH vom 4. Oktober 2001, C-326/99, Stichting "Goed Wonen", Rn 54 f). Das ausschließliche Nutzungsrecht kann in der mit dem Vermieter geschlossenen Vereinbarung beschränkt werden. Solche vertragliche Beschränkungen des an der Sache bestehenden Nutzungsrechts schließen nicht aus, dass es sich gegenüber allen anderen Personen, die nicht im Gesetz oder im Vertrag als Personen genannt sind, um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt (vgl. EuGH vom 18. November 2004, C-284/03, Temco Europe SA, Rn 24 f).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/15/0013

E3L E09301000 — E6J

 

Normen

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;
61999CJ0326 Stichting Goed Wonen VORAB;
62003CJ0284 Temco Europe VORAB;
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;

Dokumentnummer

JWR_2016150012_20170223L05

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Stichworte