VwGH Ra 2016/13/0055

VwGHRa 2016/13/005512.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des H in R, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Oktober 2016, Zl. RV/7103981/2016, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §29 Z1;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016130055.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses, das im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2016, 2013/15/0307 (im Folgenden: Vorerkenntnis), ergangen ist, gab das Bundesfinanzgericht einer u.a. die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 betreffenden Bescheidbeschwerde keine Folge. Die insoweit abweisende Erledigung begründete das Bundesfinanzgericht - unter Bezugnahme auf das Vorerkenntnis, in dem der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgesprochen hat, dass sich hinsichtlich der Werbungskostenüberschüsse im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodell insofern, als die Streitjahre 2001 bis 2003 betroffen sind, die maßgebliche Rechtslage in keiner Weise anders darstellt als jene, die dem Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0141, zugrunde lag - wie folgt:

"Der VwGH hat in dem aufhebenden Erkenntnis (2013/15/0307) eindeutig dargelegt, dass in den Jahren 2001 bis 2003 die Bestimmung des § 29 Z. 1 EStG noch in der Fassung vor dem BudBG 2003 in Geltung war. In diesen Veranlagungsjahren sei daher der gegenständliche Fall mit jenem des Erkenntnisses vom 19.3.2013, 2010/15/0141 identisch und entsprechend dieser Rechtsanschauung des VwGH zu lösen.

Selbst wenn zivil- und versicherungsrechtlich eine vorzeitige Rentenablöse im gegenständlichen Fall ausgeschlossen wäre, habe in einer ex ante Betrachtung in den Jahren 2001 bis 2003 nicht die Verpflichtung bestanden, eine erhaltene Rentenabfindung zu versteuern. Aus diesem Grund wird im aufhebenden Erkenntnis vom Vorliegen einer relevanten Unsicherheit über die in ferner Zukunft liegende mögliche Steuerpflicht der Rente nach § 29 Z. 1 EStG 1988 ausgegangen. Der VwGH gelangt zu der das Erkenntnis tragenden Rechtsanschauung, dass die in den Streitjahren 2001 bis 2003 im Zusammenhang mit der Rente getätigten Ausgaben nicht als durch eine steuerlich relevante Betätigung veranlasst angesehen werden können und diese daher in den Streitjahren nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG in Abzug zu bringen sind (VwGH, 29.06.2016, 2013/15/0307 und 19.3.2013, 2010/15/0141).

In diesem Zusammenhang ist auf die Zeugenaussage des Versicherungsrechtsexperten hinzuweisen, dass zwar eine Rentenablöse der zum 1.1.2002 bereits fälligen Renten durch den Versicherer gesetzlich ausgeschlossen war, sehr wohl aber der Bezugsberechtigte seinen laufenden Rentenanspruch um einen marktüblichen Rückkaufswert gegen Entgelt an einen Dritten abtreten hätte können. Bis zum 31.12.2003 wäre der Erlös aus der Rentenabtretung vom Bf. dann nicht zu versteuern gewesen."

2 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 für unzulässig. Die Rechtsfrage des erwiesenen Veranlassungszusammenhanges sei nämlich "entsprechend der einhelligen Rechtsprechung des VwGH (29.6.2016, 2013/15/0307, 19.3.2013, 2010/15/0141 und 21.4.2005, 2004/15/0155) gelöst" worden.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision insoweit, als das Bundesfinanzgericht der u.a. die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 betreffenden Bescheidbeschwerde keine Folge gegeben hat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die vorliegende Revision führt zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Bundesfinanzgericht habe sich an ein obiter dictum des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis gebunden erachtet, wonach sich der verfahrensgegenständlich zu beurteilende Sachverhalt hinsichtlich der Werbungskostenüberschüsse im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodell nicht anders darstelle als jener, der dem Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0141, zugrunde gelegen sei. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis seien grob aktenwidrig, weil der vom Revisionswerber abgeschlossene Versicherungsvertrag nicht kündbar und "die - werbungskostenschädliche - Möglichkeit einer steuerfreien Rechteablöse ab Beginn des Vertrages" nicht möglich gewesen sei. Sodann wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht:

"Die Zulassung der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG wird beantragt, weil die Frage der Bindung an obiter dicta in Verhältnis zu §§ 270 bis 276 BAO noch nicht höchstgerichtlich in einem Erkenntnis beleuchtet wurde und diese Frage entscheidend ist in Bezug auf alle (!) nunmehr nach dem BFG geführten Verfahren nach kassatorischer Aufhebung der Bescheide des UFS durch den VwGH."

8 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen lässt die Revision die - auf Angaben eines vom Revisionswerber als Zeugen namhaft gemachten Versicherungsexperten gestützte - Feststellung des Bundesfinanzgericht außer Betracht, wonach "zwar eine Rentenablöse der zum 1.1.2002 bereits fälligen Renten durch den Versicherer gesetzlich ausgeschlossen war, sehr wohl aber der Bezugsberechtigte seinen laufenden Rentenanspruch um einen marktüblichen Rückkaufswert gegen Entgelt an einen Dritten abtreten hätte können". Bis zum 31. Dezember 2003 wäre - so das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis weiter - "der Erlös aus der Rentenabtretung vom Bf. dann nicht zu versteuern gewesen."

9 Das Bundesfinanzgericht hat die hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 abweisende Erledigung der Bescheidbeschwerde demnach (auch) mit der Möglichkeit einer steuerfreien Abtretung des Rentenanspruches an Dritte begründet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Ergebnis kein Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis, wogegen sich die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht wendet.

10 Im Zulässigkeitsvorbringen werden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, von denen die Lösung der vorliegenden Revision abhängen würde. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2018

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