Normen
B-VG Art133 Abs4;
TourismusG NÖ 2010;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0056, eine erste Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes aufgehoben, weil dem Revisionswerber, einem zur Leistung des Interessentenbeitrages nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010 herangezogenen Notar, nicht Gelegenheit zum Nachweis gegeben worden war, dass er durch seine Tätigkeit weder mittelbar noch unmittelbar Nutzen aus dem Tourismus ziehe.
5 Die daraufhin an ihn ergangene Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes, diesen Nachweis zu erbringen, beantwortete der Revisionswerber mit einem Schreiben, in dem er - wenngleich detailliert - nur darlegte, dass er selbst so gut wie keine Geschäfte mit Touristen tätige.
6 Im nunmehr angefochtenen Erkenntnis, mit dem das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Vorschreibung des Interessentenbeitrages erneut abwies, legte es u.a. dar, ein direkter Nutzen sei für Notare kaum zu erwarten, doch komme es auch auf den indirekten Nutzen an, der sich aus der allgemeinen Belebung der Wirtschaft durch den Fremdenverkehr ergebe. Ob die erzielten Umsätze "unmittelbar" fremdenverkehrsorientiert seien, d.h. mit Touristen erzielt würden, sei entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht entscheidend.
7 Im Vorbringen zur Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber geltend, nach dem Vorerkenntnis setze die Beitragspflicht u.a. einen mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen aus dem Tourismus voraus, und er habe mit seinem Schreiben nachgewiesen, dass er "keinen Nutzen" aus dem Tourismus ziehe.
8 Der Revisionswerber wirft damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil er auch in der Revision den Gesichtspunkt eines mittelbaren Nutzens, zu dem u.a. auf das Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/17/0213, und die dort zitierte Vorjudikatur zu verweisen ist, völlig außer Acht lässt. Soweit sich der Revisionswerber in den Revisionsgründen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1990, G 21/90, VfSlg 12.419, beruft, ist ihm der Vollständigkeit halber entgegen zu halten, dass die von ihm daraus zitierten Ausführungen nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern aus der Stellungnahme der Kärntner Landesregierung stammen und auch in ihnen nur ein "direkter" Nutzen für Notare bezweifelt wurde.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2017
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