VwGH Ra 2016/13/0025

VwGHRa 2016/13/002526.7.2017

Rechtssatz

Aufwendungen für die Wohnung sind als typische Haushaltsaufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 20 Tz 8). Mit § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Gesetzgeber - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zwar zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von "Einkünften" zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Entscheidend ist lediglich, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2003/13/0120, mwN).

Normen

BAO §21;
BAO §22;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Dokumentnummer

JWR_2016130025_20170726L01

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