VwGH Ra 2016/12/0029

VwGHRa 2016/12/002919.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien

1. E K in P, 2. A S in I, 3. B S in W, alle vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carre Rotunde, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes

  1. 1. vom 5. Februar 2016, Zl. W188 2117293-1/2E (Ra 2016/12/0029),
  2. 2. vom 5. Februar 2016, Zl. W188 2117456-1/2E, (Ra 2016/12/0030) und 3. vom 8. Februar 2016, Zl. W213 2117329-1/2E (Ra 2016/12/0032), jeweils betreffend Journaldienstzulage gemäß §17a GehG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §17a;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §17a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber stehen als Exekutivbeamte beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Bescheiden der Dienstbehörde jeweils vom 16. September 2015 wurden die jeweiligen Anträge der Revisionswerber auf Auszahlung einer Journaldienstzulage gemäß § 17a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) unter Aufrechnung der zur Anweisung gelangten Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG für die von ihnen bei der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten im näher bezeichneten Zeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste (Dienststellenbereitschaft) gemäß § 50 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 17a GehG abgewiesen.

3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden der Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BDG 1979 und § 17a GehG abgewiesen; gleichzeitig wurde jeweils ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revisionswerber führen im Rahmen der für die Zulässigkeit der jeweiligen Revisionen vorgebrachten Gründe inhaltsgleich aus, das Bundesverwaltungsgericht habe es unter Außerachtlassung des Vorbringens der Revisionswerber unterlassen, sich mit der rechtlichen Qualifikation des Dienstzeitmanagements 2005 (im Folgenden: DiMA 2005) zu befassen, was zur Statthaftigkeit der Revision führe, zumal eine Judikatur "im Zusammenhang mit dem rechtlichen ‚Dreieck' BDG, GehG und eben der DiMA 2005 und hier wiederum insbesondere den einschlägigen Bestimmungen der §§ 44, 48, 49 und 50 BDG sowie §§ 17a, 17b GehG und den einschlägigen Bestimmungen zu Punkt 1.3.

Begriffsbestimmungen, Punkt 1.3.6. Dauerdienst, Punkt 1.3.10. Bereitschaft, Punkt 1.3.21. Journaldienstzeit und Punkt 2.1.16 Bereitschaft der DiMA 2005 nicht vorhanden" sei. In diesem Zusammenhang bestehe keine Rechtsprechung und komme schon deswegen der Lösung der hier gegenständlichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu.

8 Überdies ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung der hier gegenständlichen Rechtsfrage daraus, dass "erhebliche Definitions- und Auslegungsunterschiede in den vorliegend anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen (BDG, GehG und eben der DiMA 2005) zu inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen Begriffsdefinitionen bestehen (vgl. dazu beispielhaft § 48 BDG: Dienstplan und Punkt 1.3.2. der DiMA 2005: Dienstplan)", wobei "insbesondere auch der Klärung der Frage, ob und wenn ja in welchem Zusammenhang den Definitionen der verschiedenen Begriffe (siehe dazu bereits oben) eine abschließende rechtliche Bedeutung zukommt".

9 Die Revisionswerber bringen weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die rechtliche Qualität und Einstufung der DiMA 2005, bei welcher es sich nach Ansicht der Revisionswerber um eine Rechtsverordnung handle, fehlinterpretiert und den Inhalt einer näher bezeichneten Entscheidung der Disziplinarkommission unbeachtet gelassen. Auch dieser Umstand schaffe einen tragenden Grund für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, "zumal keine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur hinsichtlich einer solchen Außerachtlassung zu beachtender rechtlicher Grundlagen vorhanden" sei.

10 Auch zur Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Behandlung von Beschwerdeanträgen auf Einvernahme der jeweiligen Revisionswerber "im Zusammenhang mit der Klärung von rechtlichen Fragen im Rechtsdreieck BDG, GehG und DiMA 2005" bestehe keine Rechtsprechung, woraus sich zusätzlich eine erhebliche Rechtsfrage ergebe.

11 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

12 Mit den dargestellten allgemein gehaltenen Ausführungen wird nicht konkret auf die vorliegenden Revisionssachen bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0091, mwN). Insbesondere kann in den abstrakten Fragen nach der "rechtlichen Qualifikation" der (nicht gehörig als Verordnung kundgemachten) DiMA 2005 und nach dem "rechtlichen Dreieck" bzw. dem Verhältnis verschiedener Bestimmungen zueinander noch keine auf die Revisionsfälle bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG erblickt werden, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revisionen abhängen würde (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Ra 2015/17/0003 u.a. und zur fehlenden Bindung von Gerichten an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen den Beschluss des VfGH Slg. 14.525/1996 und das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, 2013/17/0857).

13 Dem Vorwurf der mangelnden Einvernahme der Revisionswerber durch das Bundesverwaltungsgericht ist zu entgegnen, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es abstrakt möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0154, mwN). Diesen Anforderungen entsprechen die vorliegenden Revisionen nicht, weil sie nicht ansatzweise aufzeigen, welche Ergebnisse bei der Durchführung der von ihnen geforderten Einvernahmen zu erwarten gewesen wären.

14 Die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2016

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