VwGH Ra 2016/11/0106

VwGHRa 2016/11/01067.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision des C H in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juli 2016, Zl. LVwG-650354/32/Sch/CG, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

 

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit hg. Beschluss vom 21. Juli 2016, Zl. Ra 2016/11/0106-2, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juli 2016, Zl. LVwG-650354/32/Sch/CG, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Akteneinsicht (im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem FSG), abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, dass die Behandlung der beabsichtigten außerordentlichen Revision die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG voraussetzt, was für die Revision nötig wäre, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheine.

2 1.2. Der Revisionswerber wandte sich nach Zustellung dieses Beschlusses über die Verfahrenshilfe, der gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den bestellten Berichter zu treffen war, mit einem Schreiben vom 2. August 2016 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ersuchen, "meinen Verfahrenshilfeantrag (Ra 2016/11/0106- 2) einer nochmaligen Überprüfung durch einen Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu unterziehen".

3 Dieses als neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder allenfalls als Antrag auf eine Abänderung des hg. Beschlusses vom 21. Juli 2016 zu verstehende Begehren wurde vom Verwaltungsgerichtshof (vom zuständigen Berichter) mit Beschluss vom 8. August 2016, Zl. Ra 2016/11/0106-6, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen

4 1.3. Mit Schreiben ebenfalls vom 2. August 2016 brachte der Revisionswerber - ungeachtet der bereits erfolgten Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - eine selbstverfasste außerordentliche Revision gegen den im Kopf genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes ein. Unter "vertreten durch:" ist "Verfahrenshilfeanwalt beantragt" angegeben.

5 2.1. Gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

6 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

7 Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

8 Für ein Verbesserungsverfahren besteht jedoch vorliegendenfalls kein Raum:

§ 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. zum AVG das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115; vgl. weiters die hg. Beschlüsse vom 2. September 2009, Zl. 2009/15/0141, vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0108, und vom 20. Mai 2015, Zl. Ra 2015/09/0030).

9 Von einem derartigen Fall muss vorliegend ausgegangen werden:

Die Ausführungen des Revisionswerbers in seinem nunmehrigen Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist, dies unbeschadet des Umstands, dass er fälschlich davon ausgeht, dass es wie nach der früheren Rechtslage nur der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfte. Dass sein diesbezüglicher Verfahrenshilfeantrag bereits mit hg. Beschluss vom 21. Juli 2016 abgewiesen worden war, war dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Einbringung seiner selbstverfassten Revision bekannt.

10 2.2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.

Wien, am 7. September 2016

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