Normen
AVRAG 1993 §7b Abs5;
AVRAG 1993 §7b Abs9 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVRAG 1993 §7b Abs5;
AVRAG 1993 §7b Abs9 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Revisionswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens mit Sitz in Ungarn wegen einer Übertretung des § 7b Abs. 9 Z. 2 iVm. § 7b Abs. 5 AVRAG bestraft; über ihn wurde eine Geldstrafe verhängt. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.2.1. Die Revision sieht ihre Zulässigkeit darin begründet, dass das Verwaltungsgericht in Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentliche Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Revisionswerber habe die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Obwohl in der mündlichen Verhandlung noch erörtert worden sei, dass die Ladung nicht an den Zeugen gelangt sei, habe das Verwaltungsgericht davon abgesehen, den Zeugen neuerlich zu laden.
2.2.2. Entgegen dem Vorbringen der Revision enthält die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2015, die vom nunmehrigen Revisionsvertreter unterfertigt ist (der Revisionswerber war zur Verhandlung nicht erschienen), keinen Hinweis auf eine Erörterung der Zeugenladung. Die Verhandlungsschrift enthält hingegen den Hinweis darauf, dass der Zeuge, der unter Verwendung der vom Revisionswerber in der Beschwerde angegebenen ladungsfähigen Adresse des Zeugen, nämlich der Adresse der Firma in Ungarn, geladen wurde, unentschuldigt nicht erschienen sei.
Darüber hinaus enthält die Revision abgesehen von der erwähnten Verfahrensrüge keinerlei Tatsachenvorbringen, das geeignet wäre, die Erheblichkeit der Ladung des Zeugen und darauf aufbauend die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun. Die Revision beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Verfahrensrüge.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2016
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