VwGH Ra 2016/10/0135

VwGHRa 2016/10/013521.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen *****, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 4. Oktober 2016, 1. Zl. LVwG-S-984/003-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/10/0135) und 2. Zl. LVwG-S-986/003-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/10/0136), betreffend Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen in einer Verwaltungsstrafsache wegen entschiedener Sache, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §32 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100135.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 2. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan:

5 Soweit in diesen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Wiederaufnahme von mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahren bezweifelt wird, sei lediglich auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG verwiesen.

6 Im Übrigen vermeinen die Revisionswerber, die vom Verwaltungsgericht als im Wesentlichen inhaltsgleich behandelten Wiederaufnahmeanträge vom 10. Februar bzw. 20. August 2016 seien wegen Nennung jeweils einer anderen Bestimmung des StGB bzw. wegen der zusätzlichen Anführung der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG im Antrag vom 20. August 2016 so verschieden, dass dies der Annahme einer entschiedenen Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG entgegenstehe; dieses Vorbringen trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe - vorliegend daher auf das Tatsachenvorbringen zu dem behaupteten Wiederaufnahmegrund - abzustellen ist (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 41).

7 3. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2016

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