VwGH Ra 2016/09/0102

VwGHRa 2016/09/010213.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner Niederlassung Zell am See, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Bahnhofstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Juli 2016, Zl. 405- 6/11/1/17-2016, betreffend Einleitung und Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG;
BDG 1979 §123;
LBG Slbg 1987 §42;
LBG Slbg 1987 §49;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §29;
VwGVG 2014 §44 Abs4 impl;
VwGVG 2014 §44;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG;
BDG 1979 §123;
LBG Slbg 1987 §42;
LBG Slbg 1987 §49;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §29;
VwGVG 2014 §44 Abs4 impl;
VwGVG 2014 §44;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht seit 1987 als Landesbeamter des Landes Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

2 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. Jänner 2016 wurde gegen den Revisionswerber das Disziplinarverfahren wegen Verdachts der nachstehend angeführten Dienstpflichtverletzungen eingeleitet:

3 Er stehe im Verdacht, er habe schuldhaft

1.) in seiner Funktion als Bezirkssekretär der Bezirkshauptmannschaft Z im Sommer 2012 an der Umgehung und Überschreitung der Anschaffungsobergrenze für Dienstfahrzeuge des Landes in Höhe von EUR 36.000 als Beteiligter dahingehend mitgewirkt, dass für den Kauf des Fahrzeuges Audi Q3 ein Kaufpreis von EUR 38.760 mit der Fa. P vereinbart worden sei, die Rechnungslegung durch die Fa. P jedoch in Form von zwei Teilrechnungen vom 17. September 2012 in Höhe von EUR 35.960 und EUR 2.800 erfolgte und in weiterer Folge EUR 35.960 vom Haushaltsansatz 1/xxx-PKW-Beschaffung und EUR 2.800 von Ansatz 1/yyy - sonstige Apparate und Ausrüstungen durch die Bezirkshauptmannschaft Z beglichen worden seien;

2.) trotz Kenntnis der unter 1.) vorgeworfenen Handlungen diese anlässlich seiner Zeugeneinvernahme zur Anschaffung des Dienstwagens am 24. Juli 2014 gegenüber der Dienstbehörde wissentlich verschwiegen.

4 Aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 30. Juli 2015, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Revisionswerber wegen § 302 StGB eingeleitet worden sei, wurde das Disziplinarverfahren gleichzeitig mit seiner Einleitung unterbrochen.

5 Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 2016 wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

6 Es wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revisionswerberin wendet gegen die Nichtzulassung der Revision ein:

12 A.) Das Landesverwaltungsgericht habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt und sich dabei auf § 44 Abs. 4 VwGVG gestützt. Diese Bestimmung gelte nur für Beschlüsse.

13 Mit diesem Vorbringen verkennt der Revisionswerber die Rechtslage. Das Landesverwaltungsgericht hat sich zu Recht auf § 24 Abs. 4 (und nicht auf § 44 Abs. 4) VwGVG gestützt. Das Disziplinarverfahren ist nach den gemäß § 42 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (S-LBG) anzuwendenden Bestimmungen des AVG zu führen; es handelt sich um kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. § 44 VwGVG regelt aber ausschließlich die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren.

14 B.) Das Erkenntnis treffe Feststellungen, die "dem bekämpften Bescheid so nicht zu entnehmen waren und deutlich darüber hinausgehende Beweisergebnisse verwertet, dies alles, ohne dem Revisionswerber dazu rechtliches Gehör zu gewähren."

15 Auch deshalb wäre zu verhandeln gewesen.

16 Der Revisionswerber zählt dazu nur einen Umstand konkret auf:

Das Erkenntnis gehe von einem "Kaufvertrag vom 14. September 2012" aus, wobei ein "solcher, von beiden Parteien gefertigter Kaufvertrag nicht im Akt aufliegt ...".

17 Der Revisionswerber ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht in den Sachverhaltsfeststellungen auf einen Kaufvertrag vom 14. September 2012 (ohne auf die Fertigung desselben einzugehen) bezieht, der im Verwaltungsakt an mehreren Stellen einliegt. Auf diesen Kaufvertrag wird auch in den im Spruchpunkt 1.) des Einleitungsbeschlusses genannten, ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen vom 17. September 2012 Bezug genommen.

18 Zweitens hat der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2015 wörtlich ausgeführt:

"Ich übermittle zunächst in der Beilage den Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen der P und der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14. September 2012. Dieser Kaufvertrag wurde nach der

Vorführwagenhaltedauer unterzeichnet. ... Ein früherer Abschluss

des Kaufvertrages war für uns intern nicht möglich, weil das Fahrzeug eben ein Vorführfahrzeug war" (der Kaufvertrag lag als Anlage bei).

19 Das Vorbringen in der Revision entbehrt demnach einer sachlichen Grundlage.

20 Das übrige Zulassungsvorbringen zur behaupteten Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erschöpft sich in allgemein gehaltenen Behauptungen. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die Revisionswerberin nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0022 mwN).

21 Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Einleitung von Disziplinarverfahren nach Befassung mit der Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, zu § 24 Abs. 1 VwGVG, Folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. Teilband 2007, zu § 67d AVG, RZ 26), wenn also die im oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

In den vorliegenden Fällen bestand die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben war und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, bei dessen Verneinung hingegen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979. Eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen war nicht vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in

den Verfahren ... nicht als rechtswidrig erkannt werden."

22 Dies gilt in gleicher Weise für einen Einleitungsbeschluss gemäß § 49 S-LBG.

23 C.) Zuletzt bringt der Revisionswerber vor, das angefochtene Erkenntnis weiche zu Spruchpunkt 1.) von der Rechtsprechung zu den Konkretisierungserfordernissen ab.

24 Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, 2011/09/0124). Gleiches gilt für Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes, mit denen die Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss abgewiesen wird.

25 Im vorliegend zu beurteilenden Spruch wird entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht bloß von einem Tatzeitraum "im Sommer 2012" ausgegangen, sondern es sind die Tathandlungen, derer er verdächtigt wird, in diesem Zeitraum bis zu dessen Ende durch konkret nachvollziehbare Handlungen genannt. Denn einerseits sind die näher bezeichneten Rechnungen vom 17. September 2012 genannt, andererseits der Begleichungsvorgang zu näher genannten Haushaltsansätzen.

26 Der Begleichungsvorgang ist in der Begründung detailliert ausgeführt (Prüfung der Rechnungen vom 17. September 2012 durch den Revisionswerber am 19. September 2012, Erteilung der Zahlungsaufträge durch den Revisionswerber als "Aussteller" am 20. September 2012).

27 Der behauptete Konkretisierungsmangel liegt demnach nicht vor, die Anlastung entspricht den Erfordernissen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

28 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2016

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