VwGH Ra 2016/09/0007

VwGHRa 2016/09/000729.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29. Oktober 2015, Zl. LVwG-1-210/R10-2015-5, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §50 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §50 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, er habe gegen eine Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes (GSpG) verstoßen, weil er in seiner Eigenschaft als Bereithalter von Glücksspielgeräten den Organen der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG nicht umfassend Auskünfte erteilt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

2 Dagegen richtet sich die Revision.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den darüber getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision enthält keine gesonderten Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit.

7 Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 des GSpG ist es im Übrigen, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2014/17/0031, mwN). Mit seinen unionsrechtlichen Ausführungen vermag der Revisionswerber daher auch deshalb die Revision nicht zum Erfolg zu führen.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2016

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