Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Revisionswerber auf Grund seiner für die mitbeteiligte Gesellschaft im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2011 ausgeübten Tätigkeit nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung unterliege. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Erkenntnis gegenüber dem Revisionswerber einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich wäre. Der Revisionswerber behauptet zwar, dass es eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zulasse, legt aber nicht dar, welche ihn in seiner Rechtssphäre berührenden Vollzugsakte zu erwarten sein könnten.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 22. September 2016
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