VwGH Ra 2016/08/0111

VwGHRa 2016/08/011110.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M, als Masseverwalter im Konkurs der G B GmbH, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. April 2016, Zl. VGW- 041/V/083/12026/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs2;
VStG §54b Abs3;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
ASVG §111 Abs2;
VStG §54b Abs3;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht Wien in Abänderung des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Juli 2015, Zl. MBA 02-S 996/15, über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der G B GmbH gemäß § 111 Abs. 2 ASVG zwölf Geldstrafen von je EUR 730,-- und sprach aus, dass die G B GmbH (Revisionswerberin) für die verhängten Geldstrafen gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Veraltungsgerichtshofes erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung (vgl. schon den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es also erforderlich, dass schon im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052, und vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010 uva.).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, beschränkt sich dessen Begründung doch auf die Behauptung, durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine öffentlichen Interessen verletzt. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

Wien, am 10. August 2016

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