VwGH Ra 2016/07/0035

VwGHRa 2016/07/003524.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des W N in F, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. Februar 2016, Zl. KLVwG-630/2/2014, betreffend Ausspruch der Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §6 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §6 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §6 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §6 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 2. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Mit Blick darauf, dass sich die von der Berufungsbehörde (der belangten Behörde) zu erledigende "Sache" nach der konkret angewendeten Verwaltungsvorschrift bestimmt (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 59), wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2012 die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten, hatte doch schon der erstbehördliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 20. Februar 2012, wie sich seiner Begründung deutlich entnehmen lässt, einen Ausspruch nach § 6 Abs. 2 erster Satz Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG zum Gegenstand.

6 Auch mit dem Vorbringen, es liege keine hg. Rechtsprechung zu einem Fall wie dem vorliegenden vor, in dem die Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die Gemeindewasserversorgungsanlage erst nach dem faktisch bereits erfolgten Anschluss ausgesprochen worden sei, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan, steht doch nach dem eindeutigen Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 K-GWVG einem derartigen nachträglichen Ausspruch der Anschlusspflicht nichts entgegen (vgl. zu eindeutigen Rechtslagen in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0131, mwN).

7 Das vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 17. April 1970, Zl. 1485/69 = VwSlg 7780A, schließlich betraf die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation, dass in dem damals angefochtenen Bescheid der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage über eine andere als die schon bestehende Leitung angeordnet wurde.

8 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

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